JudikaturVwGH

Fr 2024/18/0019 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
25. Oktober 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr. in Gröger und Dr. in Sabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über den Fristsetzungsantrag des A A, vertreten durch Dr. Anian Gruber, BSc. als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Mag. Tihomir Zane, LL.M., Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria Theresien Straße 5/II, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

1 Nach Bewilligung des Antrages auf Verfahrenshilfe brachte der Rechtsvertreter des Antragstellers mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2024 einen Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und beantragte, dem BVwG eine angemessene Frist zur Entscheidung über seine am 21. Juni 2023 beim BVwG eingelangte Beschwerde zu setzen.

2 Das BVwG legte diesen Antrag mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2024 gemeinsam mit einer Kopie der Niederschrift über das mündlich verkündete Erkenntnis vom 16. Oktober 2024, W213 2273886 1/12Z, dem Verwaltungsgerichtshof vor.

3Da das BVwG seiner Entscheidungspflicht mit dieser Entscheidung nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa VwGH 21.6.2022, Fr 2022/18/0028, mwN).

4Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2014. Im Fall der Nachholung der versäumten Entscheidung ist der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst gebührende Betrag (vgl. z.B. VwGH 23.2.2023, Fr 2023/18/0004, mwN). Das diesen Betrag übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen.

Wien, am 25. Oktober 2024