JudikaturVwGH

Fr 2025/18/0010 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
29. Juli 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Tolar als Richter sowie die Hofrätin Dr. Kronegger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Zeitfogel, über den Fristsetzungsantrag des M P, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1 Mit dem am 3. Juni 2025 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebrachten Fristsetzungsantrag beantragte der Antragsteller, dem BVwG eine angemessene Frist zur Entscheidung über seine am 3. Juli 2024 dort eingelangte Beschwerde zu setzen.

2 Das BVwG legte dem Verwaltungsgerichtshof diesen Antrag am 14. Juli 2025 gemeinsam mit einer Abschrift des Erkenntnisses vom 11. Juli 2025, W153 2294822 1/12Z, samt Zustellnachweis, vor.

3Da das BVwG seiner Entscheidungspflicht mit diesem Erkenntnis nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa VwGH 25.10.2024, Fr 2024/18/0019, mwN).

4Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 29. Juli 2025