JudikaturVwGH

Fr 2025/18/0005 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
23. Mai 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr. in Gröger und Dr. in Sabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über den Fristsetzungsantrag des M A N, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1 Mit am 15. April 2025 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebrachtem Schriftsatz beantragte der Rechtsvertreter des Antragstellers, dem BVwG eine angemessene Frist zur Entscheidung über seine am 3. Februar 2023 beim BVwG eingelangte Beschwerde zu setzen. Im ersten Rechtsgang hatte der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis, mit dem über diese Beschwerde entschieden worden war, zu E 904/2024 16 aufgehoben. Diese Entscheidung war dem BVwG mit Wirksamkeit vom 7. Oktober 2024 übermittelt worden.

2 Noch vor Einleitung eines Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof hat das BVwG das Erkenntnis vom 22. April 2025, W215 2266562 1/23E, erlassen und eine Abschrift samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

3 Da das BVwG seiner Entscheidungspflicht mit dieser Entscheidung nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa VwGH 25.10.2024, Fr 2024/18/0019, mwN).

4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 23. Mai 2025

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