Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Tolar als Richter sowie die Hofrätin Dr. Kronegger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über den Fristsetzungsantrag der E O, vertreten durch Ing. Eugenio Gualtieri, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 893,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit am 9. Juli 2025 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebrachtem Schriftsatz begehrte die Antragstellerin, dem BVwG eine angemessene Frist zur Entscheidung über ihre am 23. Dezember 2024 beim BVwG eingelangte Säumnisbeschwerde zu setzen.
2 Das BVwG legte dem Verwaltungsgerichtshof diesen Antrag am 11. Juli 2025 gemeinsam mit einer Kopie des Erkenntnisses vom 10. Juli 2025, W261 2304867 1/17E, samt Zustellnachweis, vor.
3Da das BVwG seiner Entscheidungspflicht mit dieser Entscheidung nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa VwGH 25.10.2024, Fr 2024/18/0019, mwN).
4Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 29. Juli 2025