Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Dipl. Ing. J S in W, vertreten durch Mag. Christine Wernig, LL.M., Rechtsanwältin in 9300 St. Veit an der Glan, Schloss Hunnenbrunn, Schlossweg 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 6. Dezember 2024, KLVwG 618/14/2024, betreffend Akteneinsicht in einen Bauakt (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See; mitbeteiligte Partei: M K in B; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der Mitbeteiligten gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13. September 2023, mit welchem deren Antrag auf Akteneinsicht in den Bauakt betreffend das Bauvorhaben des Revisionswerbers gemäß § 23 Abs. 7 Kärntner Bauordnung 1996 (KBO 1996) in Verbindung mit § 17 AVG abgewiesen worden war, Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der belangten Behörde aufgetragen, der Mitbeteiligten Akteneinsicht in die Bauakten betreffend das Bauvorhaben des Revisionswerbers auf einem näher bezeichneten Grundstück zu gewähren. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher der Revisionswerber unter der Überschrift „4. Revisionspunkt“ ausführt, er erachte sich durch die angefochtene Entscheidung in seinen einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten im Zusammenhang mit der Realisierung seines genehmigten Bauvorhabens verletzt, wobei als solche konkret die Rechtskraft und Planungssicherheit, unrichtige Sachverhaltsfeststellungen, übermäßige Ausdehnung von Akteneinsichtsrechten, Gefährdung der Rechtssicherheit und die fehlende Berücksichtigung der Rechtsnachfolge genannt werden.
3Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 10.6.2024, Ra 2024/06/0066, mwN).
5 Aus dem zum Revisionspunkt erstatteten Vorbringen geht nicht hervor, in welchem konkreten, aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Recht sich der Revisionswerber als verletzt erachtet. Die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften stellt als solche ebenso wie jene einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. etwa VwGH 23.5.2022, Ra 2022/06/0057, mwN). Abgesehen davon kann der Revisionswerber schon im Hinblick auf den Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses, mit welchem die belangte Behörde zur Gewährung von Akteneinsicht in die sein Bauvorhaben betreffenden Bauakten verpflichtet wurde, in dem von ihm geltend gemachten Recht auf „Rechtskraft und Planungssicherheit“ nicht verletzt sein.
Die Revision war daher wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 23. April 2025