Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr. in Lachmayer als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der G H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schöffthaler, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 23. April 2024, Zl. RV/3100012/2024, betreffend Einkommensteuer 2022, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin führte nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) im Streitjahr als Einzelunternehmerin eine Praxis für Physiotherapie. Im Jahr 2022 absolvierte sie bei einem „Mindset Spiritual Coach“ über eine Online-Plattform die Kurse „Mindset Money Mastery“ und „Business Creator Mastery“, die sich beide mit Persönlichkeitsentwicklung beschäftigten.
2 Mit der eingebrachten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 begehrte die Revisionswerberin u.a., die Kurskosten iHv 17.967,60 € als Fortbildungskosten zu berücksichtigen.
3 Mit Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes vom 22. August 2023 nach § 293 BAO am 24. August 2023 berichtigt wurden die Kurskosten nicht als Betriebsausgaben anerkannt.
4 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin unter Verzicht auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Beschwerde.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision nicht zugelassen wurde, wies das BFG die Beschwerde ab. Begründend führte es im Wesentlichen aus, die Kurse beträfen die Persönlichkeitsentwicklung. Der Kurs „Mindset Money Mastery“ weise keinen Bezug zur beruflichen Tätigkeit der Revisionswerberin auf und sei auch für nicht-berufstätige Personen von allgemeinem Interesse. Unter Bezugnahme auf die Website der Kursanbieterin führte das BFG aus, der Kurs „Mindset Money Mastery“ werde dort beschrieben als „Dein Programm, wenn Du ein für alle Mal das alte Mangel Drama Schwere Programm sowas von satt hast und bereit bist für radikalen Mindset Tiefgang, für seelische Heilung Transformation“. Aus dem Kursprogramm lasse sich keine bestimmte Zielgruppe herauslesen. Damit stehe das erstmals im Vorlageantrag erstattete Vorbringen, dass der Kurs Themen zur strategischen Ausrichtung hinsichtlich Angebotsgestaltung und Preisbildung sowie zur Erstellung von Kontenmodellen, Steuerrücklagen und Rücklagenbildung im Unternehmensbereich behandle, in Widerspruch zur Kursbeschreibung.
6 Der Kurs „Business Creator Mastery“ richte sich zwar an Unternehmer und behandle Aspekte des beruflichen Erfolgs, lege jedoch „überwiegend Wert auf die Förderung allgemeiner Lebenszufriedenheit“. Diese Feststellung ergebe sich aus dem Umstand, dass sich der Kurs mit Fragen „wer bin ich?, was ist meins?“ und somit mit der Suche nach Identität und Selbstverständnis oder auch „der ureigenen Wahrheit, Mission und tiefen Sinn“ beschäftige. Zudem hätten ihn die Kursteilnehmenden auf der Homepage der Kursanbieterin in diesem Sinne beschrieben. Demnach sei der Kurs „lebensverändernd. Das Coaching war eine Reise, die meine Sichtweise auf mich selbst, meine emotionalen Muster, mein Leben und meine Möglichkeiten komplett transformiert hat. [...] Die Zeit mit [der Kursanbieterin] hat meine Lebensqualität auf eine Weise verbessert, die ich nie für möglich gehalten hätte.“ (...) „Die Seelenreise, die ich bis hierher machen durfte, ist in Worten nicht zu beschreiben. Die Tiefe, in die ich mich durch das Coaching begeben habe, ist so berührend und ich habe einmal mehr erfassen dürfen, um was e[s] wirklich, wirklich in diesem Leben geht. Es geht um dich. Wer du wirklich bist, warum du hier bist und was dein Auftrag ist.“ (...) „Ich habe mich durch ihre tiefe, pure, wahrhaftige und zutiefst menschliche und sehr feinfühlige Begleitung so tief selbst erkannt wie nie zuvor in meinem Leben.“ Keine der Rezensionen hebe „Marketing, Verkauf oder Strategie“ hervor.
7 Im Hinblick auf das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 seien Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung wegen ihrer Nähe zum Bereich der privaten Lebensführung nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn im Rahmen der ausgeübten beruflichen Betätigung eine entsprechende (idR psychologische) Schulung erforderlich sei. Die genannten Kurse seien für die Führung eines Unternehmens im Bereich der Physiotherapie nicht erforderlich.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, dass sich die Kurse auch an Unternehmen richteten und die aus diesen gewonnenen Kenntnisse aus Unternehmersicht relevant seien, auch wenn sie nicht zum Kernbereich der ausgeübten Tätigkeit gehörten.
9 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung der Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit der Steuerpflichtigen erfolgen. Aufwendungen, die einen Zusammenhang mit der persönlichen Lebensführung aufweisen, sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig, wenn eine beinahe ausschließliche betriebliche bzw. berufliche Veranlassung gegeben ist (vgl. VwGH 13.6.2024, Ra 2023/13/0140; 19.12.2013, 2012/15/0040).
14 Eine begünstigte Bildungsmaßnahme liegt jedenfalls vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. In Bezug auf Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung kann dies wegen der Nähe zum Bereich der privaten Lebensführung allerdings nur dann gelten, wenn im Rahmen der ausgeübten beruflichen Betätigung eine entsprechende Schulung erforderlich ist (vgl. VwGH 25.5.2016, 2013/15/0185, mwN).
15 Das BFG ist aufgrund der Kursbeschreibungen und Rückmeldungen der Kursteilnehmenden beweiswürdigend davon ausgegangen, dass die streitgegenständlichen Kurse sich primär auf die Persönlichkeitsentwicklung und Förderung allgemeiner Lebenszufriedenheit fokussierten. Eine konkrete Verwertbarkeit der Kursinhalte im Rahmen des Berufs der Revisionswerberin als Physiotherapeutin hat das BFG hingegen nicht festgestellt.
16 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 2.12.2024, Ra 2023/15/0101; 15.11.2024, Ra 2023/15/0076, jeweils mwN).
17 Dass die vom BFG vorgenommene Beweiswürdigung grob fehlerhaft wäre, zeigt die Revision, die den Feststellungen des BFG im Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegentritt und lediglich pauschal geltend macht, dass „die Schulung eindeutig aus Unternehmersicht konkrete betriebliche Vorteile bringt, aber eben nicht zum Kernbereich der ausgeübten Tätigkeit gehört,“ nicht auf.
18 Vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalts kann es daher fallbezogen nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn das BFG angesichts der Nähe des Kursprogramms zum Bereich der privaten Lebensführung eine beinahe ausschließliche betriebliche bzw. berufliche Veranlassung der Kursaufwendungen verneint und folglich einen Betriebsausgabenabzug aufgrund des Abzugsverbots des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 versagt hat.
19 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 1. März 2026