Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter sowie die Hofrätinnen Dr.in Lachmayer und Dr.in Wiesinger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des A B in C, vertreten durch die Prof. Dr. Thomas Keppert Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung GmbH in 1060 Wien, Theobaldgasse 19, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 24. Juni 2024, Zl. RV/3100224/2016, betreffend Einkommensteuer 2011, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber war nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) Bundesminister für Finanzen und hat im Jahr 2011 Rechtsanwaltskosten in näher bestimmter Höhe getragen, die mit mehreren Rechtssachen in Verbindung standen. Am 20. Juli 2016 brachte die Wirtschafts und Korruptionsstaatsanwaltschaft beim Landesgericht für Strafsachen Wien eine Anklageschrift gegen ihn und weitere Beschuldigte ein. Inhalt der Anklage waren Korruptionsvorwürfe im Zusammenhang mit dem Verkauf der Bundeswohnbaugesellschaften, u.a. der „BUWOG“. Konkret wurde den Angeklagten in unterschiedlichen Beteiligungsformen vorgeworfen, motiviert durch versprochene und geleistete Bestechungszahlungen das Verkaufsverfahren der Bundeswohnbaugesellschaften bis zur Erteilung des Zuschlags beeinflusst zu haben. Ein weiteres Faktum der Anklage betraf die pflichtwidrige, parteiliche Einflussnahme auf die Auswahl des Linzer Terminal Towers als neuen Standort der örtlichen Finanzdienststellen und den daran anschließenden Mietvertragsabschluss, dem ebenfalls geflossene Bestechungszahlungen zugrunde lagen. Die Vorwürfe in der Anklage wurden unter die Straftatbestände der Untreue, der Geschenkannahme durch Beamte, der Bestechung, der Unterschlagung, der Beweismittelfälschung; der versuchten Begünstigung sowie der Geldwäscherei subsumiert.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4. Dezember 2020, 15 Hv 1/17z, wurden der Revisionswerber und weitere Angeklagte schuldig gesprochen worden.
2 In der Einkommensteuererklärung 2011 machte der Revisionswerber bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Rechtsanwaltskosten in näher bestimmter Höhe als Werbungskosten geltend. Diese habe er als steuerlich abzugsfähige (nachträgliche) Werbungskosten angesetzt, weil sämtliche gegen ihn betriebene Verfahren „politisch motiviert“ gewesen seien und somit in engem Zusammenhang mit seiner ehemaligen politischen Tätigkeit als Bundesminister für Finanzen stünden.
3 Im Einkommensteuerbescheid 2011 ließ das Finanzamt nach vorangegangenem Vorhalteverfahren und erfolgter Angabe der betroffenen Prozesse die geltend gemachten (nachträglichen) Werbungskosten unberücksichtigt.
4 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde und nach einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag an das BFG.
5 Über Vorhalt des BFG gab der Revisionswerber eine Aufteilung der geltend gemachten Aufwendungen auf die betroffenen Rechtssachen im Schätzungswege bekannt.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das BFG der Beschwerde teilweise (hinsichtlich einzelner betroffener Rechtssachen) Folge, versagte aber hinsichtlich des revisionsgegenständlichen Komplexes betreffend das „BUWOG“ Verfahren samt den damit unmittelbar zusammenhängenden Verfahren einen Werbungskostenabzug. Begründend führte es aus, gemäß § 32 Abs. 2 EStG 1988 gehörten zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 auch Einkünfte aus einer ehemaligen nichtselbständigen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 sowie aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988. Nachträgliche Werbungskosten lägen vor, wenn sich die Aufwendungen noch auf die Tätigkeit vor ihrer Beendigung bezögen. Nachträglich bedeute in diesem Zusammenhang, dass die Werbungskosten nach Beendigung des Zufließens von Einnahmen bezahlt würden, aber noch auf die Zeit der Einkünfteerzielung entfielen, wie z.B. Prozesskosten, die sich auf die ehemalige Tätigkeit bezögen.
7 § 20 EStG 1988 enthalte Bestimmungen, durch die die Sphäre der Einkommenserzielung von der steuerlich unbeachtlichen Sphäre der Einkommensverwendung abgegrenzt würde; sie ergänzten vor allem §§ 4 und 16 EStG 1988. Aufwendungen (Ausgaben) werde die Abzugsfähigkeit wegen ihres ausschließlichen oder nahezu ausschließlichen privaten Charakters bzw. im Hinblick auf das Zusammentreffen von betrieblicher oder beruflicher Veranlassung mit privater Veranlassung versagt. § 20 EStG 1988 stelle hingegen keine Rechtsgrundlage dafür dar, die Abzugsfähigkeit von ausschließlich betrieblich oder beruflich veranlassten Aufwendungen zu verneinen (Hinweis auf VwGH 27.11.2001, 2000/14/0202). Ein bloß mittelbarer Zusammenhang genüge, um betriebliche bzw. berufliche Veranlassung anzunehmen. Werde der mittelbare Zusammenhang aber von einem in erster Linie die persönliche Sphäre betreffenden Faktor überlagert, werde der Veranlassungszusammenhang durchbrochen.
8 Kosten eines Strafverfahrens wie insbesondere die Strafverteidigungskosten ebenso wie Geldstrafen stellten grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung dar (Hinweis auf VwGH 16.9.1992, 90/13/0063, mwN). Dieser Beurteilung liege der Gedanke zu Grunde, dass deren auslösende Ursache im schuldhaften Verhalten des Betriebsinhabers und nicht in der Führung des Betriebes liege (Hinweis auf VwGH 25.4.2001, 99/13/0221, und 21.4.2016, 2013/15/0182, sowie Zorn in Doralt, Kirchmayr, Mayr, Zorn, EStG § 4 Tz 265). Eine Abziehbarkeit könne jedoch dann bejaht werden, wenn der strafrechtliche Vorwurf ausschließlich und unmittelbar aus der beruflichen (betrieblichen) Sphäre des Steuerpflichtigen erklärbar und damit betrieblich veranlasst sei (Hinweis auf VwGH 21.4.2016, 2013/15/0182, und 22.3.2018, Ro 2017/15/0001). Die zitierten Erkenntnisse seien zwar zum betrieblichen Bereich ergangen, würden aber in gleicher Weise für außerbetriebliche Einkünfte gelten (Hinweis auf Zorn in Doralt, Kirchmayr, Mayr, Zorn, EStG § 16 Tz 220 „Prozesskosten“). Mit seiner jüngeren Judikatur beurteile der VwGH die steuerliche Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten ähnlich der Rechtsprechung des BFH, welche darauf abstelle, ob das strafrechtlich relevante Verhalten, das dem Steuerpflichtigen vorgeworfen werde, ausschließlich und unmittelbar aus seiner Einkunftserzielungssphäre heraus erklärbar sei.
9 Vor dem Hintergrund der skizzierten Rechtsprechung bestehe für das BFG keine Abzugsfähigkeit der revisionsgegenständlichen Aufwendungen: Der Revisionswerber habe in seiner Amtszeit als Bundesminister die Bundeswohnbaugesellschaften privatisiert sowie den Mietvertrag zur Einmietung von Finanzdienststellen in den Terminal Tower unterzeichnet. Es treffe daher zu, dass er die ihm im „BUWOG Prozess“ zur Last gelegten Taten (Verbrechen der Untreue, Vergehen der Fälschung eines Beweismittels, Verbrechen der Geschenkannahme durch Beamte), für die er auch verurteilt worden sei, in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen habe. Eine in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangene Straftat vermöge jedoch keinen Veranlassungszusammenhang der Prozesskosten mit den (ehemaligen) Einkünften zu begründen, wenn die Handlungen nicht im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung lägen bzw. der berufliche durch einen (überlagernden) privaten Veranlassungszusammenhang ausgeschlossen werde. Dies sei insbesondere der Fall, wenn eine persönliche Bereicherung des Steuerpflichtigen durch die Tat angestrebt werde.
10 Das Strafgericht habe festgestellt, dass die Provisionsvereinbarungen Einfluss auf die Preisbildung gehabt hätten. Es sei zur Überzeugung gelangt, dass die verdeckten Provisionsvereinbarungen für den Zuschlag im Verwertungsverfahren der Bundeswohnbaugesellschaften sowie für den Abschluss des Mietvertrages in einem sinnfälligen Zusammenhang mit diesen Rechtsgeschäften gestanden seien und einen Bestandteil dieser Grundgeschäfte dargestellt hätten. Die Provisions und Schmiergeldabsprache sei nicht nur auf Kosten des Machtgebers gegangen, sondern habe auch ein Entgelt des Machthabers und zwar des angeklagten Revisionswerbers für den Geschäftsabschluss dargestellt. Dieser habe die Zuschlagserteilung erwirkt und die Mietvertragsunterzeichnung genehmigt, weshalb den vorliegenden Zuwendungen die wirtschaftliche Bedeutung eines versteckten Preisnachlasses zukomme, dessen Einbehaltung durch den Machthaber pflichtwidrig sei und einen vermögensrechtlichen Nachteil für den Machtgeber darstelle.
11 An die Feststellungen des Strafgerichtes sei das BFG bei verurteilenden Entscheidungen gebunden (Hinweis auf VwGH 9.10.2023, Ra 2023/13/0115, mwN). Im Hinblick auf das vorliegende Strafurteil stehe für das Beschwerdeverfahren sohin bindend fest, dass sich der Revisionswerber mit dem aufgezeigten Verhalten außerhalb seines beruflichen Pflichtenkreises (§ 2 Abs. 2 BMG) bewegt habe. Er habe seine Befugnis (über fremdes Vermögen zu verfügen) wissentlich missbraucht und dadurch der Republik Österreich einen Vermögensschaden in beträchtlicher Höhe zugefügt. Der Revisionswerber habe für die pflichtwidrige Vornahme von Amtsgeschäften Bestechungszahlungen gefordert und lukriert, die er privat vereinnahmt habe. Die schuldhaften Handlungen beruhten sohin (ausschließlich) auf einer Bereicherungsabsicht des Revisionswerbers. Damit sei sein Fehlverhalten aber seiner privaten Sphäre zuzuordnen. Von einem steuerlich relevanten Zusammenhang zwischen den Straftaten und der beruflichen Tätigkeit des Revisionswerbers als Finanzminister könne nicht ausgegangen werden. Ein Abzug der geltend gemachten Prozesskosten als nachträgliche Werbungskosten komme damit nicht in Betracht.
12 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich soweit es die nicht anerkannten Rechtsanwalts und Prozesskosten, welche das Verfahren „BUWOG“ samt den damit unmittelbar zusammenhängenden Verfahren betrifft - die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit zwei Gründe vorbringt. Zum Einen habe sich das BFG an die Feststellungen des Strafgerichts im „BUWOG“ Verfahren (15 Hv 1/17z) gebunden gesehen und deswegen ohne eigene Ermittlungen und Beweiswürdigung als Sachverhalt angenommen, dass der Revisionswerber in seiner Funktion als Bundesminister für Finanzen ein rechtswidriges Verhalten zur eigenen Bereicherung gesetzt hätte, und deshalb aus rechtlicher Sicht die Rechtsanwalts bzw. Prozesskosten nicht abzugsfähig seien. Damit weiche es von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, wonach eine Bindung nur an ein rechtskräftiges verurteilendes Straferkenntnis bestehe (Hinweis auf VwGH 9.10.2023, Ra 2023/13/0115, sowie 1.9.2015, Ro 2014/15/0023). Da im Revisionsfall keine Rechtskraft des Strafurteils bestehe, hätte das BFG eigenständige Sachverhaltsfeststellungen und eine eigene Beweiswürdigung treffen müssen. Dabei hätte sich ergeben, dass der Revisionswerber nicht rechtswidrig gehandelt habe. Die Rechtsanwalts und Prozesskosten seien entstanden, um einen strafrechtlichen Vorwurf, der unmittelbar mit seiner beruflichen Tätigkeit als Bundesminister für Finanzen zusammenhänge, zu widerlegen. Das BFG hätte daher von vornherein nicht mit der privaten Sphäre argumentieren können. Aus dem ausschließlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit ergebe sich vielmehr unmittelbar die Werbungskosteneigenschaft.
13 Zum Zweiten weiche das BFG mit der Versagung der Werbungskosteneigenschaft aber auch dann von der ständigen Rechtsprechung des VwGH ab, wenn man von dem vom BFG angenommenen Sachverhalt ausgehe. Auch wenn ein Dienstnehmer sich in seiner Stellung als Dienstnehmer rechtswidrig Vermögensvorteile verschaffe, stellten diese Vorteile Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit dar (Hinweis auf VwGH 29.5.2024, Ra 2023/15/0036). Sie zählten zur beruflichen Sphäre. Sollten in Zusammenhang damit Rechtsanwalts bzw Prozesskosten anfallen, stellten diese Werbungskosten dar. Solche Kosten seien nach der Rechtsprechung absetzbar, wenn der Steuerpflichtige das strafbare Verhalten im Rahmen der beruflichen Sphäre gesetzt habe (Hinweis auf VwGH 27.6.2019, Ra 2019/15/0063; 22.3.2018, Ro 2017/15/0001; 21.4.2016, 2013/15/0182).
14 Mit diesem Vorbringen wird eine Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.
15 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
16 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
17 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
18 § 16 Abs. 1 EStG 1988 definiert Werbungskosten als Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Aufwendungen, die einen Zusammenhang mit der persönlichen Lebensführung aufweisen, sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig, wenn eine beinahe ausschließliche betriebliche bzw. berufliche Veranlassung gegeben ist (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/15/0040, mwN).
19 Nach Lehre und Rechtsprechung stellen die Kosten eines Strafverfahrens wie insbesondere die Strafverteidigungskosten ebenso wie Geldstrafen grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung dar. Dieser Beurteilung liegt der Gedanke zu Grunde, dass deren auslösende Ursache im schuldhaften Verhalten des Abgabepflichtigen liegt (vgl. VwGH 21.4.2016, 2013/15/0182, mwN; 16.9.1992, 90/13/0063).
20 Ausnahmen von diesem Grundsatz hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung „unter Anlegung eines strengen Maßstabes“ nur dann erwogen, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Abgabepflichtige zur Wehr gesetzt hat, ausschließlich und unmittelbar aus seiner beruflichen Tätigkeit erklärbar und durch sie veranlasst gewesen wäre (vgl. VwGH 22.3.2018, Ro 2017/15/0001; 21.4.2016, 2013/15/0182, sowie 16.9.1992, 90/13/0063, mwN).
21 Mit seiner ersten Zulässigkeitsrüge wendet sich der Revisionswerber gegen die (vom Strafgericht übernommenen) Tatsachenfeststellungen des BFG und macht geltend, dass eine „Bindung“ an die Feststellungen des Strafgerichts im Abgabenverfahren nach der hg. Rechtsprechung nur hinsichtlich rechtskräftiger Strafurteile bestehe und das BFG angesichts fehlender formeller Rechtskraft des Strafurteils zu Unrecht eigene Ermittlungen unterlassen habe.
22 Es ist zutreffend, dass der Verwaltungsgerichtshof worauf die Revision auch verweist bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen entfaltet, auf denen sein Schuldspruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (vgl. z.B. VwGH 1.9.2015, Ro 2014/15/0023, mwN).
23 Der von der Revision gezogene Umkehrschluss, bei fehlender Rechtskraft eines Strafurteils dürfe dieses der Tatsachenfeststellung des BFG nicht zugrunde gelegt werden, ergibt sich allerdings nicht aus dieser Rechtsprechung.
24 Wie im Schrifttum bereits herausgearbeitet worden ist, können nämlich insbesondere auch beweisrechtliche Überlegungen für eine Übernahme der Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts im Abgabenverfahren ins Treffen geführt werden (vgl. näher bereits Stoll, BAO II S 1332 sowie zuletzt Blum, in Holoubek/M Lang, Bindungswirkungen zwischen Verfahren 184 ff).
25 Dementsprechend hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 13. April 1988, 84/13/0135, ausgesprochen, dass der Abgabenbehörde was gleichermaßen auch für das Verwaltungsgericht gilt keine Rechtswidrigkeit, insbesondere keine Verletzung der Ermittlungspflicht, vorgeworfen werden kann, wenn sie jene Tathandlungen als erwiesen angenommen hat, die zur rechtskräftigen Verurteilung des Täters geführt haben. Da nämlich die Rechtsordnung der Beweiskraft von Beweismitteln, die zu einer strafgerichtlichen Verurteilung führen, besondere Bedeutung beimisst, ist davon auszugehen, dass in Fällen, in denen eine Straftat mit rechtskräftigem Urteil als erwiesen angenommen wurde, keine begründeten Zweifel am Tatgeschehen offengeblieben sind, die eine nochmalige Überprüfung durch ein anderes Gericht oder eine Verwaltungsbehörde rechtfertigen.
26 Diese auf Ebene der Beweiswürdigung für eine Übernahme der Tatsachenfeststellungen sprechende Überlegung gilt grundsätzlich unabhängig von der rechtskräftigen Natur einer strafgerichtlichen Verurteilung, weshalb auch bei Fehlen einer Bindungswirkung ieS im Gegensatz zur Revisionsmeinung nicht von vornherein von der zwingenden Notwendigkeit zusätzlicher eigener abgabenrechtlicher Ermittlungen und Feststellungen über die strafgerichtlichen Feststellungen hinaus auszugehen ist.
27 Mit seiner Zulässigkeitsrüge zieht der Revisionswerber letztlich die Beweiswürdigung des BFG, das seine Tatsachenfeststellungen aus dem (den Revisionswerber betreffenden) Strafgerichtsurteil übernommen hat, in Zweifel und macht diesbezügliche Verfahrensfehler geltend.
28 Werden Verfahrensfehler als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. zB VwGH 4.12.2019, Ra 2019/16/0190; 31.8.2023, Ra 2021/15/0033).
29 Dazu enthält die Revision kein weiteres Vorbringen.
30 Soweit sich die Revision mit ihrer Zulässigkeitsrüge ganz allgemein gegen die (vom Strafgericht übernommene) Beweiswürdigung des BFG wendet, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG liegt allerdings dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 2.12.2024, Ra 2023/15/0101, mwN).
31 Dass dies im Revisionsfall erfolgt wäre, hat die Revision, die die (übernommene) Beweiswürdigung des Strafgerichts nicht weiter substantiiert angreift, nicht aufgezeigt.
32 Es ist daher unabhängig von der Frage des allfälligen Bestehens einer Bindungswirkung nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass das BFG im Revisionsfall die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts übernommen hat und auf dieser Grundlage vor dem Hintergrund der eingangs dargestellten hg. Rechtsprechung davon ausgegangen ist, der Revisionswerber habe in eigener Bereicherungsabsicht und ohne Veranlassungszusammenhang zu seinen ehemaligen (ordnungsgemäßen) Einkünften als Bundesminister gehandelt, weshalb die Strafverteidigungskosten seiner privaten Sphäre zuzuordnen seien.
33 Im Rahmen seiner zweiten Zulässigkeitsrüge verweist der Revisionswerber darauf, dass die vom BFG festgestellten rechtswidrigen Vermögensvorteile ihrerseits Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit seien und damit in Zusammenhang angefallene Rechtsanwalts bzw. Prozesskosten schon aus diesem Grund Werbungskosten darstellen müssten.
34 Mit dieser Argumentation übersieht der Revisionswerber aber, dass für den Nachweis eines solchen Zusammenhangs die geltend gemachten Rechtsanwalts bzw. Prozesskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 „zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung“ der rechtswidrigen Einnahmen aufgewendet hätten werden müssen. Die gegenständlichen Rechtsanwalts bzw. Prozesskosten dagegen sind so die Revision selbst „entstanden, um einen strafrechtlichen Vorwurf, der unmittelbar mit [der] beruflichen Tätigkeit als Bundesminister für Finanzen zusammenhängt, zu widerlegen“.
35 Darüber hinaus blendet der Verweis der Revision auf die hg. Rechtsprechung zu (allfällig steuerlich absetzbaren) zivilrechtlichen Schadenersatzzahlungen in Zusammenhang mit Einnahmen aus strafbarem Verhalten aus, dass bei Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren selbst nach der oben zitierten hg. Rechtsprechung das persönliche (Fehl-)Verhalten des Abgabepflichtigen im Vordergrund steht, weshalb dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 wie vom BFG auch fallbezogen angenommen besonderes Gewicht zukommt.
36 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Wien, am 24. April 2025