Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, in der Revisionssache des K A, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Jänner 2024, W182 2267319 1/10E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Syrien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 30. November 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 4. Jänner 2023 diesen Antrag hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit der Gültigkeit für die Dauer eines Jahres.
3 Die gegen die Versagung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision zusammengefasst vor, das Bundesverwaltungsgericht habe zu seinem Vorbringen, ihm sei keine sichere Einreise nach Syrien und Ankunft in seinen Heimatort möglich, ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt. Damit macht der Revisionswerber Verfahrensmängel geltend. Werden solche Mängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass in der gesonderten Begründung der Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 22.1.2024, Ra 2023/14/0437, mwN).
8 Diesem Erfordernis wird die vorliegende Revision mit der allgemeinen Behauptung, das Bundesverwaltungsgericht wäre bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensfehler zu dem Schluss gekommen, dass es im Falle des Kontakts mit syrischen Behörden etwa im Rahmen des Grenzübertritts oder Durchquerens eines Checkpoints, eine Gefahr von asylrelevanten Verfolgung des Revisionswerbers vorläge, nicht gerecht, weil nicht konkret auf den Revisionswerber bezogen dargelegt wird, inwiefern in rechtlicher Hinsicht für ihn ein günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt nämlich die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes oder der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes die Gewährung von Asyl rechtfertigten (siehe VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619 mwN, und etwa VwGH 12.10.2023, Ra 2023/14/0097).
9 Dem Revisionswerber gelingt es fallbezogen nicht, ausgehend vom festgestellten Sachverhalt eine Verknüpfung zu einem der Verfolgungsgründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK herzustellen. Mit der allgemein gehaltenen Behauptung, er werde „mit erhöhten Wahrscheinlichkeiten von syrischen Beamten herausgefiltert“, weil er aus einem Gebiet stamme, das als oppositionell eingestuft werde und er habe im Fall der Weigerung zur Einziehung zum Militärdienst mit drakonischen Strafen zu rechnen, entfernt sich der Revisionswerber vom festgestellten Sachverhalt. Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich des Weiteren mit der Situation bei Einreise nach Syrien über ein von der syrischen Regierung kontrolliertem Gebiet hinreichend auseinander und legte seinen Feststellungen Länderberichte zugrunde, denen zufolge Wehrdienstverweigerung „nicht automatisch“ als oppositionsnahe gesehen werde. Dass diese Feststellungen auf einer unvertretbaren Beweiswürdigung basieren, wird in der Revision, die in dieser Hinsicht keinerlei auf die konkrete Situation des Revisionswerbers bezogenes Vorbringen enthält, nicht aufgezeigt (vgl. zum für die Beweiswürdigung maßgeblichen Prüfungsmaßstab VwGH 15.2.2024, Ra 2023/14/0216, mwN).
10 Dem auf der Prämisse der Richtigkeit der eigenen Behauptungen zu den Gründen einer Verfolgung aufbauenden Revisionsvorbringen zu Ermittlungsmängeln ist somit schon deswegen der Boden entzogen.
11 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 14. März 2024