Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr. in Lachmayer sowie den Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M., als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des J, vertreten durch die RPC Reschenhofer Partner Consulting Steuerberatungs GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 3. Juni 2024, RV/7100185/2024, betreffend u.a. Einkommensteuer 2021, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Datum vom 26. April 2023 erließ das Finanzamt mangels Steuererklärung des Mitbeteiligten einen auf im Schätzungswege ermittelten Besteuerungsgrundlagen basierenden Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021.
2 In seiner unter anderem gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 gerichteten Beschwerde erklärte der Revisionswerber weitere Einkünfte und machte Kosten iHv 3.253,58 € für die behauptete betriebliche Nutzung eines näher genannten Kraftfahrzeugs geltend.
3 Der Revisionswerber ließ ein in der Folge ergangenes Ergänzungsersuchen des Finanzamts, in dem er aufgefordert worden war, die Kfz Kosten aufzugliedern, unbeantwortet. Das Finanzamt sah in der Beschwerdevorentscheidung von der Berücksichtigung der geltend gemachten Kfz Aufwendungen ab. Der Revisionswerber beantragte daraufhin die Vorlage der Bescheidbeschwerde zur Entscheidung an das Verwaltungsgericht.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde teilweise Folge, wobei es die revisionsgegenständlichen Kfz Kosten nicht berücksichtigte. Unter einem sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 Zu den Kfz Kosten stellte das Bundesfinanzgericht fest, der Revisionswerber habe einen am 26. August 2021 angeschafften Personenkraftwagen als Betriebsvermögen ausgewiesen und die Absetzung für Abnutzung geltend gemacht. Er habe aber weder die aus betrieblichem Anlass zurückgelegten Fahrtstrecken noch die überwiegende betriebliche Nutzung des Fahrzeugs nachgewiesen. Der Revisionswerber habe auch abgesehen von der Rechnung über den Ankauf des Fahrzeugs keinen einzigen Beleg für die geltend gemachten Kosten vorgelegt. Diese Ausgaben könnten daher nicht anerkannt werden.
6 Dagegen richtet sich der Revisionswerber, der sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem Recht auf „Nichtanerkennung von Kfz Ausgaben“ verletzt erachtet, mit der vorliegenden Revision.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zu näher angeführter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Abgabepflichtigen der betriebliche Anteil an Kraftfahrzeugkosten als Betriebsausgeben zustehe. Der Revisionswerber bringt dazu im Wesentlichen vor, der betriebliche Anteil an den Kfz Kosten sei im Abgabenverfahren „mehr als glaubhaft gemacht“ worden.
11 Der Steuerpflichtige muss die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen grundsätzlich über Verlangen der Abgabenbehörde nach Art und Umfang nachweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft machen. Aufwendungen, für die keine oder ungenügende Belege vorhanden sind, kann in freier Beweiswürdigung der Abzug versagt werden, wenn es dem Steuerpflichtigen nicht gelingt, seine Behauptungen über diese Aufwendungen glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 30.1.2001, 96/14/0154).
12 Wenn sich die Revisionswerber gegen die zur betrieblichen Veranlassung der behaupteten KfzAufwendungen vorgenommene Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichts wendet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes nur insoweit unterliegt, als das Ausreichen der Sachverhaltsermittlungen und die Übereinstimmung der Überlegungen zur Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut zu prüfen ist (vgl. etwa VwGH 7.8.2024, Ra 2022/16/0001, mwN). Der an sich nur zur Rechtskontrolle berufeneVerwaltungsgerichtshof ist im Übrigen auch nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt, sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 17.10.2024, Ra 2022/13/0089, mwN).
13 Das Bundesfinanzgericht hat dargelegt, der Revisionswerber habe die behaupteten Aufwendungen weder dem Grunde noch der Höhe nach nachgewiesen. Die vom Revisionswerber vorgelegte Auflistung von Kunden Adressen, die zudem was die vermeintlichen Fahrten in Wien betreffe weder Namen noch Entfernungsangaben enthalte, sei nicht zum Nachweis der geltend gemachten Kosten geeignet. Die vom Revisionswerber behauptete Kilometerleistung hätte nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts zu entsprechenden Treibstoffkosten geführt, der Revisionswerber habe dennoch keinen einzigen Tankbeleg vorweisen können. Die behauptete Gesamtkilometerleistung des Jahres 2021 sei zudem aufgrund der festgestellten Kilometerstände des Fahrzeugs zum Kaufzeitpunkt am 26. August 2021 und zum Begutachtungstermin im Oktober 2022 unplausibel. Es sei keineswegs zwingend, dass der Revisionswerber seine Kunden habe persönlich aufsuchen müssen. Letztlich könnten Kundenkontakte auch telefonisch oder online durchgeführt werden, wie sich aus einer vom Revisionswerber vorgelegten Urkunde ergebe. Im Übrigen habe der Revisionswerber für Fahrten zu Kunden außerhalb Wiens keine weiteren Unterlagen vorgelegt. Ein konkret genannter Kunde aus E scheine in der Aufstellung von Fahrten zu Kunden nicht auf. Auch habe der Revisionswerber nicht nachgewiesen, dass ihm im Zusammenhang mit näher genannten Fortbildungen Fahrtkosten erwachsen seien.
14 Wenn das Bundesfinanzgericht vor diesem Hintergrund zur Ansicht gelangte, dass eine betriebliche Nutzung des näher genannten Kfz im Revisionsfall nicht vorgelegen sei, so trifft dies auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken.
15 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 18. August 2025