Ra 2022/13/0089 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Aufwendungen können nur dann als Werbungskosten eingestuft werden, wenn sie durch eine auf die Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte ausgerichtete Tätigkeit veranlasst sind (vgl. VwGH 2.5.2022, Ro 2021/13/0014, mwN). Aufwendungen, die mit mehreren Tätigkeiten im Zusammenhang stehen, sind entsprechend aufzuteilen, wobei die Aufteilung im Verhältnis der aus der jeweiligen Tätigkeit bezogenen Einnahmen erfolgen kann (vgl. VwGH 19.12.2013, 2010/15/0124, mwN). Der - allenfalls anteilige - Veranlassungszusammenhang mit einer von mehreren Tätigkeiten wird dabei auch dann nicht durchbrochen, wenn sich die betreffenden Aufwendungen bei dieser Tätigkeit im Ergebnis - etwa, weil die Tätigkeit als Liebhaberei eingestuft wird - steuerlich nicht auswirken können (vgl. etwa VwGH 21.12.2005, 2002/14/0148, zur Aufteilung von Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung und dem Tätigkeitsort, an welchem Tätigkeiten in Zusammenhang mit einer nichtselbständigen und einer selbständigen Arbeit erbracht werden).