JudikaturVwGH

Ra 2022/13/0089 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 2024

Aufwendungen können nur dann als Werbungskosten eingestuft werden, wenn sie durch eine auf die Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte ausgerichtete Tätigkeit veranlasst sind (vgl. VwGH 2.5.2022, Ro 2021/13/0014, mwN). Aufwendungen, die mit mehreren Tätigkeiten im Zusammenhang stehen, sind entsprechend aufzuteilen, wobei die Aufteilung im Verhältnis der aus der jeweiligen Tätigkeit bezogenen Einnahmen erfolgen kann (vgl. VwGH 19.12.2013, 2010/15/0124, mwN). Der - allenfalls anteilige - Veranlassungszusammenhang mit einer von mehreren Tätigkeiten wird dabei auch dann nicht durchbrochen, wenn sich die betreffenden Aufwendungen bei dieser Tätigkeit im Ergebnis - etwa, weil die Tätigkeit als Liebhaberei eingestuft wird - steuerlich nicht auswirken können (vgl. etwa VwGH 21.12.2005, 2002/14/0148, zur Aufteilung von Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung und dem Tätigkeitsort, an welchem Tätigkeiten in Zusammenhang mit einer nichtselbständigen und einer selbständigen Arbeit erbracht werden).

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