Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie Hofrat Mag. Cede als Richter und Hofrätin Mag. Zehetner als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des Mag. R, vertreten durch Mag. Thomas Breite, LL.M., MBA, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2024, W203 2235639 1/10E, betreffend Festsetzung des Besoldungsdienstalters (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsidentin des Rechnungshofes), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Revisionswerber beantragte mit Schreiben vom 4. Juni 2010, ergänzt mit Schreiben vom 28. November 2010, die rückwirkende Anrechnung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr auf den Vorrückungsstichtag.
2 Mit Bescheid vom 16. Juni 2020 setzte die Dienstbehörde des Revisionswerbers sein Besoldungsdienstalter gemäß § 169f Abs. 1, 3 und 4 iVm § 169g Gehaltsgesetz 1956 (GehG) zum Ablauf des 28. Februar 2015 mit 16 Jahren und 21 Tagen fest (Spruchpunkt I.), wies seinen Antrag betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages wegen Anrechnung von vor dem 18. Lebensjahr zurückgelegten Zeiten gemäß § 169f Abs. 3 GehG ab (Spruchpunkt II.), sprach aus, dass sein Anspruch auf die für sein Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge für den Zeitraum ab 1. Juli 2006 nicht verjährt sei (Spruchpunkt III.) und wies seine weiteren Anträge vom 24. März 2020 (auf Feststellung der Gebührlichkeit „von antragsgemäß bestimmten Gehältern und Zulagen ab den jeweils angeführten Zeitpunkten“ [Spruchpunkt IV.] sowie betreffend Leistung eines finanziellen Ausgleichs „in Höhe einer fiktiven Gehaltsdifferenz bei Nichtdiskriminierung“ samt Zinsen und einer „Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß §§ 18a und 18b B GlBG“ [Spruchpunkt V.]) zurück.
3 Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
4 In der Begründung dieses Beschlusses gab das Bundesverwaltungsgericht den Wortlaut der §§ 169f und 169g GehG in der durch die Novelle BGBl. I Nr. 137/2023 geänderten Fassung wieder.
5 Zur Begründung seines Vorgehens mit Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG führte das Bundesverwaltungsgericht (unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063) aus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Aufhebung und Zurückverweisung insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen habe, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
6 Im vorliegenden Fall seien der belangten Behörde „subjektiv keine Ermittlungsmängel vorzuwerfen“, doch gebiete „die neue Rechtslage“ umfangreiche Ermittlungen (z.B. zu den bisher zur Gänze vorangestellten oder nicht vorangestellten Zeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder auch zu den sonstigen Zeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden) und Berechnungen, welche die Behörde aufgrund der Verfügbarkeit „diverser Berechnungsprogramme“ effizienter ausführen könne als das Bundesverwaltungsgericht. Darüber hinaus würde „durch die erstmalige Anwendung der neuen Rechtslage durch das Bundesverwaltungsgericht“ in Form von „selbst vorgenommenen Ermittlungen und Berechnungen“ dem Mitbeteiligten „eine Instanz verloren gehen“, sodass aus diesem Grund eine Aufhebung und Zurückverweisung gerechtfertigt sei. Zuletzt sei auch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in einem näher zitierten Urteil ausgeführt habe, dass der in Art. 20 der Grundrechtecharta verankerte Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz und der Grundsatz der Rechtssicherheit eine gleiche und vorhersehbare Behandlung aller Beamten verlange, die sich zeitlich in der gleichen Situation befänden, sodass die Berücksichtigung von Zeiten nicht von Umständen abhängen dürfe, die nicht in der Sphäre der betroffenen Beamten lägen, wie der Dauer der Bearbeitung ihrer Anträge. Daher sei „eine gleichförmige Vorgehensweise in der Bearbeitung der beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Fälle“ geboten.
7 Gegen diesen Beschluss richtet sich die außerordentliche Revision.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem die Dienstbehörde einen als Revisionsbeantwortung bezeichneten Schriftsatz einbrachte, in einem gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 VwGG gebildeten Senat erwogen:
9 Die Revision ist im Lichte des zur Begründung ihrer Zulässigkeit erstatteten Vorbringens einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG zulässig. Sie ist auch berechtigt.
10 Zur näheren Begründung kann hinsichtlich der vom Bundesverwaltungsgericht aufgehobenen und zurückverwiesenen Spruchpunkte I. bis III. des bekämpften Bescheides vom 16. Juni 2020 gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das zu einem ähnlich gelagerten Revisionsfall ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Dezember 2025, Ra 2024/12/0033, verwiesen werden, in dem ein hinsichtlich der Ausübung des Ermessens nach § 28 Abs. 3 VwGVG wortgleich begründeter Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund von Begründungsmängeln wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde.
11 Auch hinsichtlich der vom Bundesverwaltungsgericht aufgehobenen und zurückverwiesenen Spruchpunkte IV. und V. des bekämpften Bescheides vom 16. Juni 2020 (mit denen die Anträge vom 24. März 2020 zurückgewiesen worden waren) hat das Bundesverwaltungsgericht, das eine Auseinandersetzung mit der Zurückweisung dieser Anträge des Revisionswerbers gänzlich unterlassen hat, gegen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht verstoßen (vgl. zur Begründungspflicht etwa VwGH 26.5.2025, Ra 2023/12/0124, Rz 14, mwN).
12 Das Bundesverwaltungsgericht hat den angefochtenen Beschluss aus den dargelegten Gründen mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben war.
13 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 21. Jänner 2026
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