Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Schimpfhuber, über die Revision des D S, vertreten durch Mag. Christiane Schwarzenbacher, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 25. Juni 2024, Zl. VGW-101/050/1430/2024-13, betreffend Auskunftsersuchen iA des Wiener Kinder-und Jugendhilfegesetzes 2013 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Das Land Wien hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1069,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Das angefochtene Erkenntnis wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. März 2026, E 2952/2024-16, aufgehoben.
2 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung-wie hier-durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. VwGH 22.1.2026, Ra 2025/18/0117, mwN).
3 Die Revision war daher-nachdem dem Revisionswerber Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, er davon aber keinen Gebrauch machte-gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes war als Ersatz der in § 1 Z 1 lit. c VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 festgelegte Betrag zuzusprechen, weil der Revisionswerber vor Einleitung des Vorverfahrens klaglos gestellt wurde. Dies ist dem in § 55 zweiter Satz VwGG geregelten zweiten Fall (Klaglosstellung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist) gleichzuhalten (vgl. VwGH 27.4.2026, Ra 2025/20/0597 bis 0598, mwN).
Wien, am 22. Juni 2026
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