Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Zehetner als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Handig, in den Rechtssachen der Revisionen von 1. H A, und 2. M M, beide vertreten durch Mag. Dieter Hauck, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch die Preslmayr Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes je vom 14. Oktober 2025, 1. W161 2315715 1/4E und 2. W161 2315716 1/3E, jeweils betreffend Versagung eines Visums nach § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Damaskus), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 829,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1 Die revisionswerbenden Parteien erhoben gegen die angefochtenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes, mit denen im Instanzenzug ihre Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm § 35 Asylgesetz 2005 abgewiesen worden waren, jeweils Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.
2 Mit Erkenntnis vom 18. März 2026, E 3555 3556/2025 10, hob der Verfassungsgerichtshof die angefochtenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK auf.
3 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung wie hier durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 2.3.2026, Ra 2025/20/0309 bis 0310, mwN).
4 Die Revisionen waren daher nachdem den revisionswerbenden Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, sie davon aber keinen Gebrauch gemacht hatten gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 55 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014. Hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes war als Ersatz jeweils der in § 1 Z 1 lit. c VwGH Aufwandersatzverordnung 2014 (infolge der Anordnung des § 55 zweiter Satz VwGG) festgelegte Betrag zuzusprechen, weil die revisionswerbenden Parteien vor Einleitung des Vorverfahrens klaglos gestellt wurden. Dies ist dem in § 55 zweiter Satz VwGG geregelten fallbezogen maßgeblichen zweiten Fall (Klaglosstellung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist) gleichzuhalten (vgl. etwa VwGH 2.3.2026, Ra 2025/20/0309 und 0310, mwN). Infolgedessen war das den demnach für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes vorgesehenen Pauschalbetrag übersteigende jeweilige Mehrbegehren abzuweisen. Das gilt auch für das Mehrbegehren im Ausmaß der von den revisionswerbenden Parteien jeweils gesondert geltend gemachten Umsatzsteuer, weil diese in den in der genannten Verordnung festgelegten Pauschalbeträgen bereits enthalten ist (vgl. etwa VwGH 27.8.2025, Ra 2025/19/0066; 4.2.2026, Ra 2025/20/0340, jeweils mwN).
Wien, am 27. April 2026
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