Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 22. Februar 2024, Zl. LVwG S 406/001 2023, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde i.A. LSD BG (mitbeteiligte Partei: R C, vertreten durch Mag. Milorad Erdelean, Rechtsanwalt in Wien),
1. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
2. den Beschluss gefasst:
Die Anträge des Mitbeteiligten auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und auf Kostenersatz werden zurückgewiesen.
1 Der Revisionsfall gleicht in allen entscheidungswesentlichen Aspekten (wirksame Einbringung der Beschwerde an der im Straferkenntnis angeführten E MailAdresse) dem Verfahren, das der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 4. Oktober 2024, Ra 2023/11/0136 bis 0137, entschieden hat.
2Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, war auch der vorliegend angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
3Soweit der Mitbeteiligte in seiner Revisionsbeantwortung die Anträge auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Kostenersatz stellt, ist festzuhalten, dass der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ihm am 26. Februar 2024 zugestellt wurde. Die Revisionsbeantwortung vom 21. Mai 2024, die der Sache nach als Revision zu verstehen ist, ist damit verspätet, sodass die darin gestellten Anträge gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen waren (vgl. etwa VwGH 6.3.2018, Ra 2018/02/0009, mwN).
Wien, am 4. November 2025
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