Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed sowie den Hofrat Dr. Lukasser und die Hofrätin Mag. Zehetner als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des DI B F, BSc, vertreten durch Ing. Eugenio Gualtieri, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. Oktober 2024, Zl. W129 2296033 1/2E, betreffend Abweisung eines Antrages gemäß § 19 Abs. 6 Z 1 Studienförderungsgesetz 1992 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 14. Oktober 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren einen Antrag des Revisionswerbers vom 17. November 2023, wegen einer „zeitaufwändigen Masterarbeit“ die Anspruchsdauer um ein (weiteres) Zusatzsemester für sein Masterstudium „Energie und Automatisierungstechnik“ zu verlängern, gemäß § 19 Abs. 6 Z 1 Studienförderungsgesetz 1992 StudFG ab, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zuließ.
2 Das Verwaltungsgericht legte seinem Erkenntnis (nach Darstellung des Verfahrensverlaufs) zugrunde, der Revisionswerber habe vom Sommersemester 2020 bis zum Wintersemester 2023/24 an der Technischen Universität Wien das Masterstudium „Energie und Automatisierungstechnik“ betrieben (und dieses am 25. Jänner 2024 abgeschlossen).
3 Im Sommersemester 2022 habe der Revisionswerber ein Auslandssemester in den Niederlanden, somit einen Studienaufenthalt im Ausland, absolviert und aus diesem Grund (bereits) die Verlängerung der Anspruchsdauer um ein Zusatzsemester beantragt. Mit Bescheid vom 23. Februar 2023 sei (dementsprechend) die Verlängerung der Anspruchsdauer um ein Zusatzsemester, nämlich das Sommersemester 2023, gewährt worden.
4 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, schon aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 6 Z 1 StudFG ergebe sich, dass auch bei Vorliegen mehrerer Verlängerungsgründe nach dieser Bestimmung lediglich ein Zusatzsemester geltend gemacht werden könne; dies begründete das Verwaltungsgericht (näher dargelegt) damit, dass der Gesetzgeber in § 19 Abs. 6 Z 1 StudFG (anders als in § 19 Abs. 2 StudFG) die Konjunktion „oder“ verwendet habe.
5 Vom Revisionswerber unterbreitete gleichheitsrechtliche Bedenken gegen diese (schon von der belangten Behörde vertretene) Auffassung teilte das Verwaltungsgericht nicht.
6 1.2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7 Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragt.
8 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach § 34 Abs. 1 VwGG ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht über einen Antrag nach § 19 Abs. 6 Z 1 StudFG abgesprochen.
12 3.1. In den Zulässigkeitsausführungen seiner außerordentlichen Revision wendet sich der Revisionswerber gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, wonach sich schon aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 6 Z 1 StudFG ergebe, dass auch bei Vorliegen mehrerer Verlängerungsgründe nach dieser Bestimmung lediglich ein Zusatzsemester geltend gemacht werden könne; in diesem Zusammenhang bringt der Revisionswerber vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Rechtsfrage, ob nach § 19 Abs. 6 Z 1 StudFG „die Verlängerung der Anspruchsdauer um ein weiteres Semester für mehr als ein Semester (pro Studium) gewährt werden kann oder ob nur ein einziges Mal (pro Studium) die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester verlängert werden kann“.
13 3.2. Dieses Vorbringen führt allerdings nicht zur Zulässigkeit der Revision:
14 Zunächst ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass bereits der Wortlaut der in Frage stehenden Bestimmung des § 19 Abs. 6 Z 1 StudFG („um ein weiteres Semester zu verlängern“) deutlich nahelegt, dass der Gesetzgeber für den Fall der in § 19 Abs. 6 Z 1 StudFG genannten „außergewöhnlichen Studienbelastungen“ die Verlängerung der vorgesehenen Anspruchsdauer (vgl. dazu § 18 Abs. 1 StudFG) lediglich um ein Semester normieren wollte.
15 Dieses Verständnis des § 19 Abs. 6 Z 1 StudFG liegt im Übrigen auch der bisherigen hg. Rechtsprechung zu dieser Bestimmung ausreichend deutlich zugrunde (vgl. neben den bereits im mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigten Bescheid der belangten Behörde vom 19. März 2024 genannten Entscheidungen VwGH 11.8.1994, 93/12/0195, 7.10.1998, 96/12/0049, sowie 17.12.1997, 97/12/0334, etwa auch VwGH 28.2.1996, 94/12/0222, und 7.10.1998, 97/12/0168).
16 4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
17 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
18 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 8. April 2026
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