Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die außerordentliche Revision des Dr. A B in C, vertreten durch Dr. Ernst Fiedler, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Georg Wagner Gasse 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 12. Dezember 2023, LVwG 303324/17/BZ, betreffend Übertretung des AuslBG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmunden), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (Verwaltungsgericht) wurde dem Revisionswerber als Geschäftsführer und damit als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der D GmbH angelastet, dass diese Gesellschaft eine näher bezeichnete ausländische Person im Tatzeitraum beschäftigt habe, ohne dass dafür eine der aufgezählten Bewilligungen erteilt gewesen sei. Der Revisionswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) begangen, weshalb über ihn gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 9 Stunden) verhängt wurde. Weiters verpflichtete das Verwaltungsgericht den Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Der Revisionswerber bestreitet in den Zulässigkeitsausführungen seiner außerordentlichen Revision nicht, dass der Ausländer ohne die erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen im vorgeworfenen Zeitraum beschäftigt worden war. Er macht zur Begründung der Zulässigkeit allerdings wie bereits im Beschwerdeverfahren geltend, dass die E GmbH zu verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellt worden sei. Aufgrund des abgeschlossenen Managementvertrags sei die gesamte Betriebsführung auf diese übertragen worden. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei eine Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung auf eine juristische Person zulässig. Durch das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) sei die Verantwortlichkeit von Verbänden eingeführt worden und könnten Verbände belangt werden, wenn Entscheidungsträger oder Mitarbeiter eine gerichtlich strafbare Handlung begehen und diese dem Verband zugerechnet werden können. Der Gesetzgeber habe in der Gewerbeordnung und anderen Gesetzen die Möglichkeit eröffnet, juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften direkt verwaltungsstrafrechtlich zu sanktionieren. Im Rahmen des AuslBG hafte die juristische Person sogar für Verfehlungen der nach außen vertretungsbefugten Geschäftsführer, sodass die Übertragung der gesamten Betriebsführung und damit auch verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung auf ein Unternehmen zulässig sein müsse.
6 Die Revision erweist sich als unzulässig:
7 § 9 VStG regelt, dass sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften bestimmte Organe der juristischen Person verantwortlich sind, nämlich gemäß § 9 Abs. 1 VStG deren außenvertretungsbefugte Organe. § 9 Abs. 2 (letzter Satz) VStG ermöglicht aber auch die Bestellung eines für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch eine juristische Person verantwortlichen Beauftragten. In diesem Fall kommt es zu einem (weiteren) Wechsel der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit; der Beauftragte tritt an die Stelle des sonst verantwortlichen außenvertretungsbefugten Organs (vgl. VwGH 14.2.2024, Ro 2023/11/0011).
8 § 9 Abs. 2 und 4 VStG ermöglicht lediglich die Bestellung einer physischen Person zum verantwortlichen Beauftragten (vgl. VwGH 16.5.2011, 2009/17/0185, unter Verweis auf VwGH 12.11.1992, 92/18/0348).
9 Die Haftung nach § 9 Abs. 7 VStG begründet keine vom Strafausspruch losgelöste und von der Zahlungspflicht des Bestraften unabhängige, eigenständige materiell rechtliche, sondern eine bloß formell eigene, materiell aber fremde Verpflichtung des Haftungspflichtigen (vgl. dazu ausführlich VwGH 22.5.2019, Ra 2018/04/0074, mwN).
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner bereits festgehalten, dass das Inkrafttreten des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes auf die Relevanz der zitierten Vorjudikatur keinen Einfluss hat, bezieht sich dieses doch ausschließlich auf die Verantwortlichkeit von Verbänden für mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlungen (vgl. erneut VwGH 16.5.2011, 2009/17/0185).
11 Die Bestimmung des § 9 VStG gilt nach ständiger Rechtsprechung nur subsidiär, das heißt sie hat nur dann zur Anwendung zu kommen, wenn in den im Einzelfall anzuwendenden besonderen Verwaltungsvorschriften nicht eine selbständige Regelung der Verantwortlichkeit nach außen getroffen ist (vgl. etwa im Zusammenhang mit § 370 GewO 1994, VwGH 23.1.2023, Ra 2020/04/0075).
12 Vor dem Hintergrund, dass das AuslBG keine Bestimmungen enthält, die eine strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen normieren, vermag die Revision mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, wenn es die Auffassung vertrat, dass sich der Revisionswerber nicht auf eine Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung auf die E GmbH berufen könne. Die von der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen sind bereits in der hg. Rechtsprechung beantwortet.
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
14 Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Verbesserungsverfahren im Hinblick auf den nicht konkret ausgeführten Revisionspunkt (vgl. VwGH 1.9.2022, Ra 2022/09/0090 , mwN).
Wien, am 18. April 2024
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