Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Bamer, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Zwettl gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 29. November 2023, Zl. LVwG AV 981/001 2023, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz 1950, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Die Revisionsbeantwortung der R KG in H, vertreten durch die Mag. Dr. Christian Janda Rechtsanwalts KG in 4550 Kremsmünster, Herrengasse 1, wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 30. November 2022 gab die Bezirkshauptmannschaft Zwettl (Revisionswerberin) dem Antrag der R. KG auf Vergütung des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz 1950 hinsichtlich eines näher genannten Dienstnehmers für den beantragten Zeitraum vom 28. März 2022 bis 7. April 2022 teilweise statt, im Übrigen wurde der Antrag abgewiesen. Auf der ersten Seite des Bescheides war am rechten Rand im oberen Drittel schwarz umrandet die E-Mail Adresse verguetungen@noel.gv.at angeführt.
2 An die genannte E-Mail-Adresse sandte die R. KG am 19. Dezember 2022 die gegen den Bescheid vom 30. November 2022 erhobene Beschwerde, die mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) als verspätet zurückgewiesen wurde. Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
3 Das Verwaltungsgericht hielt im angefochtenen Beschluss fest, noch am Tag der Einbringung der Beschwerde habe die über die E-Mail-Adresse verguetungen@noel.gv.at erreichbare Abteilung Sanitäts- und Krankenanstaltenrecht des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung die Eingabe der R. KG an die E Mail Adresse verguetung.bhzt@noel.gv.at weitergeleitet. Am 31. Jänner 2023 habe die revisionswerbende Behörde die elektronische Eingabe der R. KG vom 19. Dezember 2022 dem Verwaltungsgericht elektronisch vorgelegt, ohne dass diese Eingabe zuvor jemals an die E Mail Adresse post.bhzt@noel.gv.at weitergeleitet worden wäre. Mit an diese Adresse gerichteter E Mail vom 14. November 2023 habe das Verwaltungsgericht die als vermeintlich eingebracht vorgelegte Beschwerde gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG weitergeleitet. Die revisionswerbende Behörde habe die Beschwerde am 22. November 2023 vorgelegt.
4 Mit Schreiben vom 22. November 2023 habe das Verwaltungsgericht der R. KG die Verspätung der Beschwerde vorgehalten und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Die R. KG habe die zur Stellungnahme eingeräumte Frist ungenutzt verstreichen lassen.
5 Für elektronische Eingaben an die revisionswerbende Behörde sei mit Kundmachung vom 3. Dezember 2019 ausschließlich die E Mail Adresse post.bhzt@noel.gv.at im Internet bekannt gegeben worden. Die von der R. KG verwendete Adresse verguetungen@noel.gv.at sei am 19. Dezember 2022 auf der Homepage der NÖ Landesverwaltung lediglich „für allgemeine An- und Rückfragen“ aufgeschienen, nicht jedoch für Eingaben an die revisionswerbende Behörde. Die Eingabe der R. KG vom 19. Dezember 2022 sei an der E Mail Adresse post.bhzt@noel.gv.at erstmals am 14. November 2023 eingelangt.
6 Die Beschwerde sei daher verspätet eingebracht worden (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 2023, Ra 2023/02/0133, 0134, dem nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ein vergleichbarer Fall zugrunde gelegen sei).
7 Gegen diesen Beschluss richtet sich die außerordentliche Amtsrevision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
8 Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof brachte die R. KG einen als „Revisionsbeantwortung“ bezeichneten Schriftsatz ein, in dem sie sich dem Rechtsstandpunkt der revisionswerbenden Behörde anschloss.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
9 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wird in der Amtsrevision unter anderem die Frage aufgeworfen, ob die Verwendung einer anderen als der von einer Behörde in Entsprechung des § 13 AVG im Internet kundgemachten E Mail Adresse bei der Weiterleitung nach § 6 Abs. 1 AVG durch eine unzuständige Behörde an die zuständige Behörde zu Lasten des Einschreiters gehe.
10 Die Revision erweist sich aufgrund dieses Vorbringens im Ergebnis als zulässig. Sie ist auch begründet, weil der Beschluss des Verwaltungsgerichts von der mittlerweile ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. zu Konstellationen, in denen die grundsätzliche Rechtsfrage vom Verwaltungsgerichtshof nach Erlassung der angefochtenen Entscheidung nicht im Sinne der vom Verwaltungsgericht getroffenen Beurteilung geklärt wurde, etwa VwGH 30.4.2024, Ra 2024/02/0040, mwN)
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem (zu einem Verwaltungsstrafverfahren ergangenen) Erkenntnis vom 18. April 2024, Ra 2024/02/0049, auf dessen Entscheidungsgründe in den hier maßgeblichen Aspekten auch im vorliegenden Fall gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass es einer Behörde, die organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs nach § 13 Abs. 2 AVG verfügt hat, nicht verwehrt ist, die elektronischen Einbringungsmöglichkeiten unter Aufrechterhaltung der allgemeinen Beschränkungen im Einzelfall gegenüber einer bestimmten Person zu erweitern, wobei die Bekanntgabe einer solchen Erweiterung der Einbringungsmöglichkeiten gegenüber einem einzelnen Betroffenen in einer solchen Art und Weise zu erfolgen hat, dass dieser mit Grund annehmen kann, dass Eingaben an die genannte Adresse in diesem Verfahren zulässig und fristwahrend sind. Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Behörde einem Beschuldigten eine weitere E Mail Adresse auf ihren behördlichen Schriftstücken im Vordruck bekannt gibt (VwGH 10.6.2024, Ra 2024/02/0091, 0092; vgl. zu dieser Thematik ferner etwa VwGH 7.5.2024, Ra 2024/08/0030; 31.5.2024, Ra 2024/07/0111).
12 Im vorliegenden Fall enthielt der Bescheid der revisionswerbenden Behörde vom 30. November 2022 die Rechtsmittelbelehrung, wonach die Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder in jeder technisch möglichen Weise „bei uns“ einzubringen sei. Auf der ersten Seite des genannten Bescheides wurde am rechten Rand im oberen Drittel in Fettumrandung die E Mail Adresse verguetungen@noel.gv.at angeführt. Damit hat die revisionswerbende Behörde, die zuvor im Internet eine organisatorische Beschränkung ihrer Erreichbarkeit im Hinblick auf die Verwendung einer bestimmten E Mail Adresse ( post.bhzt@noel.gv.at ) kundgemacht hatte, der R. KG aus Anlass des gegenständlich durchgeführten Verfahrens eine davon abweichende E-Mail-Adresse mitgeteilt. Dass über diese E-Mail-Adresse nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Abteilung Sanitäts- und Krankenanstaltenrecht des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung und nicht die revisionswerbende Behörde erreichbar ist, ändert an den genannten Rechtsfolgen im Übrigen nichts, zumal dieser die Organisation der Niederösterreichischen Landesverwaltung betreffende Umstand schon im Hinblick auf die beiden jeweils auf „ @noel.gv.at “ endenden E-Mail-Adressen für Verfahrensparteien nicht zwingend erkennbar sein muss (vgl. auch den in der Amtsrevision erwähnten, aus § 6 AVG abzuleitenden Grundsatz, dass einer Partei aus der Unkenntnis von Zuständigkeitsnormen und der Behördenorganisation kein Rechtsnachteil entstehen soll, VwGH 20.11.2002, 2002/08/0134).
13 Dies bedeutet auch für den gegenständlichen Fall, dass die Beschwerde, die von der R. KG an die ihr im amtlichen Vordruck des Bescheides der belangten Behörde bekanntgegebene E Mail Adresse gesendet wurde, dadurch wirksam eingebracht wurde und auch das Einlangen dieser E Mail der Prüfung der Rechtzeitigkeit zu Grunde zu legen ist.
14 Der angefochtene Beschluss war daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
15 Die Revisionsbeantwortung der R. KG war zurückzuweisen, weil das VwGG den Eintritt als mitbeteiligte Partei auf Seite des Revisionswerbers nicht kennt. Die Stellung als Mitbeteiligter setzt vielmehr rechtlich geschützte Interessen im Widerspruch zur Interessenlage des Revisionswerbers voraus (vgl. VwGH 23.2.2017, Ra 2014/07/0070; 24.4.2018, Ra 2017/05/0215, beide mwN). In der vorliegenden Revisionsbeantwortung beantragte die R. KG jedoch, der Amtsrevision Folge zu leisten und den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben, weshalb die Revisionsbeantwortung zurückzuweisen war.
Wien, am 28. August 2024
Rückverweise