JudikaturVwGH

Ra 2022/06/0322 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
13. Januar 2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des J K in S, vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lerchenfelder Straße 120/2/28, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 10. Jänner 2022, KLVwG 1265 1270/8/2021, betreffend eine Angelegenheit nach dem Kärntner Umweltplanungsgesetz (weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die unter anderem vom Revisionswerber an den Kärntner Landtag und an alle Mitglieder der Kärntner Landesregierung adressierte „Petition“ vom 15. November 2019 nach Erhebung der Säumnisbeschwerde vom 13. Juni 2021 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.); die Säumnisbeschwerde wurde ebenfalls als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Beide Spruchpunkte betreffend wurde eine ordentliche Revision als unzulässig erklärt.

2 Gegen Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, in der unter dem gesondert dargestellten Punkt „V. Revisionspunkte“ ausgeführt wird, der Revisionswerber erachte sich durch die Zurückweisung seiner Petition in den gesetzlich gewährleisteten Rechten auf fehlerfreie Anwendung der Bestimmungen des Kärntner Umweltplanungsgesetzes, des Kärntner Raumordnungsgesetzes und des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes, insbesondere in der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens zur strategischen Umweltprüfung für örtliche und überörtliche Raumordnungsprogramme bezüglich des flächendeckenden Mobilfunkausbaus und in seinem Recht auf fehlerfreie Handhabung der Bestimmungen des AVG und des VwGVG verletzt.

3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in dem die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen Judikatur etwa VwGH 7.7.2021, Ro 2021/06/0012, Rn. 4, mwN).

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die „Petition“ des Revisionswerbers betreffend den „Ausbaustopp des vom BMVIT geplanten flächendeckenden 5G Mobilfunknetzes im Bundesland Kärnten“ als unzulässig zurückgewiesen. Es liegt demnach eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vor, mit der (lediglich) die Entscheidung in der Sache, das heißt in der Angelegenheit, die den Inhalt des „Antrages“ bildete, verweigert wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des angefochtenen Erkenntnisses käme vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf eine meritorische Entscheidung über seine Eingabe, nicht jedoch die Verletzung in dem den Inhalt der Eingabe bildenden Recht in Betracht. Der Revisionswerber konnte daher in den als Revisionspunkt genannten Rechten nicht verletzt werden (vgl. nochmals VwGH 7.7.2021, Ro 2021/06/0012, Rn. 5, mwN).

5 Darüber hinaus besteht kein abstraktes Recht auf eine fehlerfreie Anwendung oder Handhabung der vom Revisionswerber angeführten Gesetze. Dabei handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt, sondern um Revisionsgründe im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG, die nur in Verbindung mit der Verletzung von aus materiell-rechtlichen Vorschriften ableitbaren subjektiven Rechten zielführend geltend gemacht werden können (vgl. etwa VwGH 3.10.2022, Ra 2022/06/0206, Rn. 6; 24.3.2022, Ra 2022/10/0037, Rn. 5; 5.7.2021, Ra 2021/07/0048, Rn. 8, jeweils mwN).

6 Vor diesem rechtlichen Hintergrund erweist sich die Revision bereits mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 13. Jänner 2023

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