Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. der C K, 2. der Verlassenschaft nach DI R B, 3. des G O und 4. des Mag. M K, alle in P und alle vertreten durch Dr. Karlheinz De Cillia und Mag. Michael Kalmann, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Kraßniggstraße 46, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 21. Juni 2024, KLVwG 311 314/53/2022, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Gemeinde Pörtschach am Wörther See; mitbeteiligte Partei: E GmbH in S, vertreten durch die Hohenberg Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG) die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den im gemeindeinternen Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Dezember 2021 ab und änderte den Bescheid insofern ab, als der Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde P. vom 26. November 2018, mit welchem der Rechtsvorgängerin der Mitbeteiligten die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit zehn Wohneinheiten inklusive 16 Stellplätzen und einer Tiefgarage auf näher genannten Grundstücken in S. gemäß §§ 17 und 18 Kärntner Bauordnung 1996 (K BO 1996) erteilt worden war, mit der Maßgabe bestätigt werde, dass der Baubewilligung näher bezeichnete Unterlagen zugrunde lägen. Eine Revision wurde für unzulässig erklärt.
Begründend führte das LVwG soweit für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof relevantaus, die revisionswerbenden Parteien hätten unter anderem eingewendet, das gegenständliche Projekt verstoße gegen § 7 des textlichen Bebauungsplans der Gemeinde P., wonach die Baulinien entlang von öffentlichen Straßen bzw. Wegparzellen einen Mindestabstand von 4,0 m einhalten müssten und Abweichungen davon nur „in besonders gelagerten Fällen“ möglich seien. Das LVwG verwies dazu auf VwGH 27.2.2017, Ro 2015/06/0021, wonach „ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung eines Mindestabstandes zu einer öffentlichen Verkehrsfläche dem Nachbarn nicht grundsätzlich abgesprochen werden kann, sondern der Verwaltungsgerichtshof vielmehr davon ausgeht, dass sich der Nachbar mit Erfolg nur auf jene Abstandsvorschriften berufen könne, die sich gegenüber seiner Liegenschaft auswirken, was auch dann der Fall sein kann, wenn das dem Baugrundstück gegenüberliegende Nachbargrundstück von diesem durch eine Verkehrsfläche getrennt ist.“ Im vorliegenden Fall liege jedoch keines der Grundstücke der revisionswerbenden Parteien den Baugrundstücken in einer Weise gegenüber, dass sich die Abstandsfläche auf ihre Liegenschaften auswirken könnte (wurde näher ausgeführt). Die revisionswerbenden Parteien könnten daher durch die mögliche Verkürzung des im Bebauungsplan vorgesehenen Mindestabstandes zur öffentlichen Straße nicht in ihren Rechten verletzt werden.
5 Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 17. September 2024, E 3307/2024 6, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
6 In der Zulässigkeitsbegründung der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Revision bringen die revisionswerbenden Parteien zusammengefasst vor, es liege Aktenwidrigkeit vor, weil sie bereits in den Einwendungen und auch in der Berufung die Einhaltung der Baulinien gefordert hätten. Aus den Bauakten ergebe sich jedoch nicht, dass die Voraussetzungen für die Unterschreitung des Mindestabstandes von 4,0 m geprüft worden seien, Feststellungen „zum besonders gelagerten Fall“ seien nicht getroffen worden.
„Die Einschränkung, dass sich nur Nachbarn, deren Grundstück vom Baugrundstück durch eine Verkehrsfläche getrennt ist, auf die Einhaltung von Mindestabständen zu einer Verkehrsfläche berufen können, stellt eine unzulässige Einschränkung der Rechte der Beschwerdeführer dar.“
7Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann sich der Nachbar mit Erfolg (nur) auf jene Abstandsvorschriften berufen, die sich gegenüber seiner Liegenschaft auswirken, was auch dann der Fall sein kann, wenn das dem Baugrundstück gegenüber liegende Nachbargrundstück von diesem durch eine Verkehrsfläche getrennt ist (vgl. etwa VwGH 30.7.2021, Ro 2017/06/0029, Rn. 36, sowie das vom LVwG zitierte Erkenntnis VwGH 27.2.2017, Ro 2015/06/0021, Rn. 26, jeweils mwN).
8 Mit der unbegründeten Behauptung, dies stelle „... eine unzulässige Einschränkung der Rechte der Beschwerdeführer“ dar, wird keine Abweichung von dieser Rechtsprechung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG aufgezeigt. Dass die Feststellungen des LVwG zu der Lage der Grundstücke der revisionswerbenden Parteien in Bezug auf die Baugrundstücke unzutreffend wären, wurde nicht vorgebracht.
Da den revisionswerbenden Parteien im vorliegenden Fall somit kein subjektivöffentliches Nachbarrecht in Bezug auf die Einhaltung der Baulinien zur öffentlichen Straße zukommt und die Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter als ihre materiellen Rechte gehen, kann der von ihnen gerügte Verfahrensfehler schon aus diesem Grund nicht relevant sein (vgl. etwa VwGH 24.4.2023, Ra 2023/06/0060, Rn. 8, mwN).
9 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 7. Jänner 2025
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