Ro 2015/06/0021 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Indem das VwG den Begriff der "Schattenfläche" mit jenem der "Abstandsfläche" gleichsetzte, verkannte es den Inhalt der §§ 5 und 7 Krnt BauvorschriftenG 1985. Nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz Krnt BauvorschriftenG 1985 muss die Abstandsfläche so tief sein wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und den durch eine Linie verbundenen Schattenpunkten. Die solcherart ermittelte Abstandsfläche beträgt somit lediglich sechs Zehntel der Schattenfläche und darf nach § 7 Abs. 3 Krnt BauvorschriftenG 1985 in die angrenzende Verkehrsfläche bis zu ihrer halben Tiefe hineinreichen.