Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des DI (FH) G, vertreten durch Dr. Franz Haunschmidt, Dr. Georg Minichmayr, Mag. Georg Julius Tusek, Mag. Peter Breiteneder und Mag. Manuel Krenn, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Promenade 25b, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2019, Zl. W258 2109438 2/36E, betreffend Abweisung eines Antrages auf Ausnahmegenehmigung nach dem Waffengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Landesverteidigung und Sport), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde (in Bestätigung eines Bescheides der belangten Behörde vom 30. August 2017) der Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 18 Waffengesetz zum Erwerb und Besitz von insgesamt 17 halbautomatischen Gewehren abgewiesen.
2 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3 Im Fall der Abweisung eines Ansuchens (hier: auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung) kommt nach ständiger hg. Rechtsprechung die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon begrifflich nicht in Betracht. Kann der Antragsteller nämlich die von ihm angestrebte Rechtsstellung auch bei Aufhebung der angefochtenen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren nicht erlangen, ist der Bescheid einem Vollzug im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 25.7.2017, Ro 2017/06/0022, mwN). Der Revisionswerber kann durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach ständiger hg. Rechtsprechung keine bessere Position erreichen, als er vor Erlassung der angefochtenen Entscheidung hatte. Durch die aufschiebende Wirkung kann somit das Recht, das verweigert wurde, nicht gewährt werden (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2016/11/0022, mwN).
4 Da das angefochtene Erkenntnis somit einem Vollzug nicht zugänglich ist, konnte dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon deshalb (unabhängig von der gänzlich fehlenden Begründung dieses Antrages) nicht stattgegeben werden.
Wien, am 22. Juni 2020
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