JudikaturVwGH

Ra 2025/02/0072 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
10. September 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision des D, vertreten durch Mag. Paul Hechenberger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18. März 2025, LVwG 2024/37/2428 9, betreffend Übertretungen des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Tirol), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12. Juli 2024 wurden dem Revisionswerber zwei näher konkretisierte Übertretungen des § 102 Abs. 3 vierter Satz iVm § 102 Abs. 3c KFG angelastet, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 3 KFG zwei Geld und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurden.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab, setzte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest und erklärte eine ordentliche Revision für nicht zulässig.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt demnach ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (vgl. VwGH 10.12.2024, Ra 2024/02/0174, mwN), wobei die Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, (insbesondere auch) gesondert von den Revisionsgründen gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG darzustellen sind (vgl. VwGH 4.5.2021, Ra 2021/09/0088, mwN).

8Diesem Erfordernis wird die Revision jedoch nicht gerecht, weil sich die Revisionsgründe bezogen auf das in der Zulässigkeitsbegründung erstattete Vorbringen inhaltlich bloß als Verweis auf dieses darstellen (vgl. zur Unzulässigkeit eines solchen Verweises VwGH 27.7.2022, Ra 2020/06/0154 bis 0155; 17.1.2024, Ra 2023/02/0228, jeweils mwN).

9 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher auch aus diesem Grund zurückzuweisen.

Wien, am 10. September 2025