Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr. in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Tichy, über die Revision des E T in W, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 18. August 2024, Zl. LVwG AV 694/001 2024, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde Weißenkirchen; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Erteilung eines baupolizeilichen Abbruchauftrages nach der NÖ Bauordnung 2014 unter Neufassung des Spruchs des bekämpften Bescheides als unbegründet ab, setzte die Frist für die Durchführung des erteilten baupolizeilichen Abbruchauftrages neu fest und erklärte gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG für unzulässig.
2 Gegen dieses Erkenntnis brachte der Revisionswerber selbst beim Verwaltungsgericht die gegenständliche, nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasste außerordentliche Revision ein.
3 Mit verfahrensleitender Anordnung vom 7. Jänner 2025, Ra 2024/05/0173 4, stellte der Verwaltungsgerichtshof die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG mit dem Auftrag zurück, sie binnen zwei Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (§ 24 Abs. 2 VwGG) und dabei weitere, näher bezeichnete Mängel nach § 28 Abs. 1 und 3 VwGG zu beheben. Unter einem wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Verfahrenshilfeantrag zu stellen, und der Revisionswerber darüber belehrt, dass die Versäumung dieser Frist als Zurückziehung der Revision gilt.
4 Mit Schreiben vom 21. Jänner 2025 stellte der Revisionswerber innerhalb der Frist zur Mängelbehebung beim Verwaltungsgerichtshof unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
5 Der Verwaltungsgerichtshof wies diesen Antrag mit hg. Beschluss vom 24. Jänner 2025, Ra 2024/05/0173 7, auf der Grundlage der dargelegten Vermögensverhältnisse ab. Unter einem wurde der Revisionswerber nochmals ausdrücklich auf die Rechtsfolgen bei Nichterfüllung des Verbesserungsauftrags sowie auf den Neubeginn des Laufs der Verbesserungsfrist mit Zustellung des Beschlusses hingewiesen.
6 Zwar wurde der Lauf der zweiwöchigen Frist zur Behebung der Mängel der außerordentlichen Revision durch den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unterbrochen, sodass sie mit der Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses neu zu laufen begonnen hat (VwGH 31.5.2021, Ra 2018/22/0245; 19.4.2022, Ra 2021/09/0039, mwN).
7 Diese Mängelbehebungsfrist ist aber verstrichen, ohne dass eine Mängelbehebung vorgenommen worden wäre.
8 Die Revision gilt daher gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen, weshalb das Verfahren in sinngemäßer Anwendung der §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.
Wien, am 7. April 2025