Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aPrendinger, in der Revisionssache des Ing. G K, vertreten durch Mag. Michael Nierla, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. April 2024, LVwG-S-872/004-2023, betreffend Übertretung der NÖ Bauordnung 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Korneuburg), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 9. März 2023 wurde über den Revisionswerber unter anderem gemäß § 37 Abs. 1 Z 11 iVm § 35 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) eine Verwaltungsstrafe von € 250,--(Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt, weil er am 30. September 2021 den Organen der Baubehörde den Zutritt zu der in seinem Eigentum stehenden, näher genannten Liegenschaft verweigert habe, obwohl darauf konsenslos ein Gebäude in Rohbau, eine Anschüttung, ein Pool samt Technikraum, eine Stahlbetonmauer sowie eine Treppenanlage errichtet worden sei. Gleichzeitig wurde dem Revisionswerber gemäß § 64 Abs. 2 VStG ein Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vorgeschrieben.
2 Aufgrund einer dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde korrigierte das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-soweit vorliegend relevant-die Übertretungsnorm auf § 34 Abs. 4 iVm § 37 Abs. 1 Z 11 NÖ BO 2014 und setzte die Verwaltungsstrafe gemäß § 37 Abs. 2 Z 3 leg. cit. neu mit € 200,--(Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) sowie die Verfahrenskosten gemäß § 64 VStG neu mit € 20,--fest. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für unzulässig erklärt.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Zur Zulässigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zunächst vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, „ob es sich bei einem bloßen Behördenmitarbeiter (sei dieser auch womöglich Amtsleiter) um ein ‚Organ der Baubehörde‘ im Sinne des § 34 Abs. 4 NÖ Bauordnung handelt“. Organstellung komme in einer Gemeinde ausschließlich dem Gemeinderat und Gemeindevorstand, sowie dem Bürgermeister zu; ein sonstiger Mitarbeiter habe keine Organschaft inne.
7 Mit diesem Vorbringen verkennt der Revisionswerber zunächst, dass es in § 34 Abs. 4 NÖ BO 2014 nicht um „Organe der Gemeinde“, sondern um „Organe der Baubehörde“ geht. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu letzterem Begriff im Zusammenhang mit einem in der Bauordnung verankerten Betretungsrecht von Grundstücken bereits ausgesprochen hat, handelt es sich dabei um Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung (siehe insoweit vergleichbar zu § 48 Abs. 2 Tiroler Bauordnung 2022 VwGH 5.2.2024, Ra 2023/06/0024, mit Hinweis auf VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124). Auch den Begriff des individuellen Verwaltungsorgans (Organwalter) als physische Person hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits geprägt (vgl. im Zusammenhang mit Befangenheitsfragen von Verwaltungsorganen etwa VwGH 25.4.2002, 2001/07/0161, mwN). Die Frage, ob es sich bei einem Behördenmitarbeiter um ein „Organ der Baubehörde“ im Sinne des § 34 Abs. 4 NÖ BO 2014 handeln kann, ist daher durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits beantwortet. Dass der im vorliegenden Fall eingeschrittene Behördenmitarbeiter kein Organ der Baubehörde der zuständigen Gemeinde gewesen wäre, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht behauptet. Mit dem dargestellten Zulässigkeitsvorbringen wird daher eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt.
8 Weiters wird zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht, es fehle Rechtsprechung dazu, ob „ein Zuwiderhandeln gegen § 34 Abs. 4 NÖ Bauordnung voraussetzt, dass die bescheidmäßige Auferlegung einer Verpflichtung im Sinne des letzten Satzes dieser Bestimmung zuvor in Rechtskraft erwuchs“.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt dann, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. etwa VwGH 26.1.2026, Ra 2026/06/0005, mwN).
10 Gemäß § 34 Abs. 4 NÖ BO 2014 ist den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen der Zutritt zum Grundstück sowie zu allen Teilen der Bauwerke an Werktagen zur Tageszeit, bei Gefahr im Verzug auch an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Eigentümer mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen. Gemäß § 37 Abs. 1 Z 11 leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Organen der Baubehörde u.a. entgegen § 34 Abs. 4 den Zutritt zur Baustelle oder zum Bauwerk oder die Einsicht in eine Unterlage nicht ermöglicht. Nach dem unmissverständlichen Wortlaut der letztgenannten Bestimmung stellt diese auf das Nichtermöglichen des Zutritts zur Baustelle bzw. zum Bauwerk oder auf das Nichtermöglichen der Einsichtnahme in eine Unterlage, nicht aber auf die vorherige Erlassung oder Rechtskraft eines-nach § 34 Abs. 4 NÖ BO 2014 nur allenfalls zu erlassenden-Bescheides ab. Auch mit dem genannten Zulässigkeitsvorbringen wird somit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt.
11 Mit der unbelegten Behauptung in den Zulässigkeitsgründen schließlich, der einschreitende Behördenmitarbeiter und der beigezogene Baumeister seien eine Viertelstunde später als im behördlichen Auftrag genannt an der Liegenschaftsadresse des Revisionswerbers erschienen, wird schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil der Revisionswerber, wie bereits oben dargelegt, gegenständlich gemäß § 37 Abs. 1 Z 11 NÖ BO 2014 nicht wegen eines Verstoßes gegen eine bescheidmäßige Anordnung, sondern wegen Verweigerung des Zutritts zu seinem Grundstück bzw. zu den in Rede stehenden Bauwerken gemäß § 34 Abs. 4 NÖ BO 2014 bestraft wurde.
12 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 31. Juli 2026
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