JudikaturVwGH

Ra 2024/05/0025 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
27. Januar 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr. in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Tichy, über die Revision der B H in W, vertreten durch Dr. Heinz Peter Wachter, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 83 85/18, gegen das am 23. August 2023 mündlich verkündete und am 21. September 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW 111/097/10158/2023 9, betreffend die Zurückweisung eines Ansuchens um Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juni 2023, mit welchem das Ansuchen der Revisionswerberin vom 6. Juni 2023 um baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Carports auf einem näher genannten Grundstück in Wien zurückgewiesen worden war, als unbegründet ab und erklärte eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.

2 Dem legte das Verwaltungsgericht zugrunde, die Revisionswerberin habe auf einem näher bezeichneten Grundstück, dessen grundbücherliche Eigentümerin sie sei, eine bauliche Anlage zum Unterstellen eines PKW errichtet. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. Mai 2023 sei der Revisionswerberin diesbezüglich der Bauauftrag erteilt worden, das ohne Genehmigung errichtete Flachdach (Carport) im Ausmaß von ca. 18,00 m 2 mit einer Höhe von ca. 3,00 m zu entfernen und den konsensgemäßen Zustand wiederherzustellen. Gegen diesen Bescheid habe die Revisionswerberin Beschwerde erhoben, in der sie unter anderem die baubehördliche Bewilligung des Carports gemäß § 71 der Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO), hilfsweise eine Baubewilligung iSd „§ 71 iVm § 69 BO“ beantragt habe. Dieser Eingabe seien jedoch keinerlei Beilagen angefügt gewesen. Mit Schreiben vom 15. Juni 2023 habe die belangte Behörde der Revisionswerberin daher aufgetragen, die fehlenden näher bezeichneten Einreichunterlagen binnen sieben Tagen zu ergänzen. Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 habe die Revisionswerberin die belangte Behörde um Fristverlängerung ersucht, da sie noch die statische Vorbemessung sowie eine planliche Darstellung in Auftrag geben müsse, sie bis Ende Juni 2023 in Urlaub sei und der Bautechniker nicht sofort und vor allem nicht innerhalb von sieben Tagen die notwendigen Arbeiten erledigen könne.

3Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, die Behörde habe das Ansuchen der Revisionswerberin anhand von Bauplänen und Unterlagen iSd §§ 63 ff BO zu beurteilen gehabt. Dem verfahrensgegenständlichen Ansuchen seien jedoch keinerlei Beilagen bzw. Baupläne oder sonstige Unterlagen beigefügt worden. Eine nähere verbale Umschreibung der zu bewilligenden baulichen Anlagen sei ebenfalls nicht beigelegt worden. Das Fehlen der beizubringenden Unterlagen stelle einen verbesserungsfähigen Mangel dar. Die belangte Behörde sei verpflichtet gewesen, einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Eine Fristsetzung gemäß § 13 Abs. 3 AVG diene nicht dem Zweck, notwendige Unterlagen erst zu beschaffen, sondern dazu, bereits vorhandene Unterlagen vorzulegen. Die gesetzte Frist müsse daher zur Vorlage und nicht zur Beschaffung der fehlenden Unterlagen angemessen sein. Da die Revisionswerberin weder zum Zeitpunkt der Antragstellung noch bei Erteilung des Verbesserungsauftrages über die erforderlichen Unterlagen verfügt habe, sondern diese erst hätte beischaffen müssen, sei die Zurückweisung des Ansuchens der Revisionswerberin seitens der belangten Behörde nach Einräumung einer ungenutzt verstrichenen Frist zur Verbesserung zu Recht erfolgt.

4 Dagegen erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 1. Dezember 2023, E 3361/2023 5, ablehnte und sie gleichzeitig an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

5 In der Folge erhob die Revisionswerberin die nunmehr vorliegende Revision.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende Rechtsfrage gründe sich darauf, dass die Baubehörde in unrechtmäßiger Weise den Antrag der Revisionswerberin auf Fristverlängerung „nicht verlängert habe“ und mit einer Frist von nur sieben Tagen eine Nachforderung von Unterlagen verfügt habe. Es sei daher die Rechtsfrage zu klären, inwieweit es zulässig sei, die Partei eines Verwaltungsverfahrens dazu zu verhalten, in einer Frist von nur sieben Tagen Unterlagen beizubringen, deren Beschaffung wie aus den Erfahrungen des täglichen Lebens leicht abgeleitet werden könne innerhalb einer solchen Frist nicht zumutbar sei.

10Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Frage der Angemessenheit der nach § 13 Abs. 3 AVG festzusetzenden Frist von der Art des vorhandenen Mangels ab und unterliegt damit grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 13.11.2020, Ra 2020/05/0213, unter Hinweis auf VwGH 5.5.2020, Ra 2019/06/0023).

11 Eine derartige Fehlbeurteilung für den gegenständlichen Fall legt die Revisionswerberin mit der bloßen Frage nach der Angemessenheit einer im Einzelfall gesetzten Frist zur Beibringung erforderlicher Unterlagen, wenn diese für deren Beschaffung nicht ausreicht, nicht dar; dies insbesondere im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass jedenfalls dann, wenn wie hierder Antragsteller dem Gesetz entnehmen konnte, mit welchen Belegen er sein Ansuchen auszustatten hatte, die gemäß § 13 Abs. 3 AVG einzuräumende Frist nur zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen ausreichen muss, nicht jedoch zu deren Beschaffung (vgl. etwa VwGH 31.1.2012, 2009/05/0044; 4.10.2022, Ra 2019/06/0005, jeweils mwN).

12 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 27. Jänner 2025