JudikaturVwGH

Ra 2020/05/0213 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. November 2020

Jedenfalls dann, wenn der Antragsteller dem Gesetz entnehmen konnte, mit welchen Belegen er sein Ansuchen auszustatten hatte, muss die gemäß § 13 Abs. 3 AVG einzuräumende Frist nur zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen ausreichen, nicht jedoch zu deren Beschaffung (vgl. etwa VwGH 31.1.2012, 2009/05/0044, 6.10.2011, 2010/06/0008, oder auch 1.4.2008, 2007/06/0281, jeweils mwN).

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