Kommt der Bürgermeisterin im gegenständlichen Revisionsverfahren vor dem VwGH eine Stellung als mitbeteiligte Partei nicht zu, vermag der Umstand, dass sie in der Verfügung des LVwG aufgefordert wurde, binnen einer näher genannten Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen, weder ihre rechtliche Stellung als mitbeteiligte Partei noch einen Anspruch auf Aufwandersatz zu begründen (vgl. sinngemäß VwGH 22.3.2023, Ra 2023/09/0001, mwN).
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