Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie die Hofrätinnen Mag. Hainz-Sator und Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der T Gesellschaft m.b.H., vertreten durch die Buchberger Ettmayer Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Jänner 2024, Zl. W131 2247310-2/9E, betreffend ein vergaberechtliches Feststellungsverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. Bund-Republik Österreich und 2. Bundesbeschaffung GmbH, beide vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 1. Die Revisionswerberin brachte am 13. Oktober 2021 einen Feststellungsantrag wegen des Abrufs aus der Rahmenvereinbarung betreffend ein bestimmtes Vergabeverfahren ein und entrichtete dafür Pauschalgebühren.
2 Der Feststellungsantrag wurde mit (Teil-)Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2023, W131 2247310-1/55Z, und mit weiterem Beschluss vom 11. Jänner 2024, W131 2247310-1/76E, zurückgewiesen.
3 2. Ausgehend von diesem festgestellten Verfahrensverlauf fasste das Verwaltungsgericht den hier angefochtenen Beschluss, mit welchem das Begehren, es möge der Auftraggeberin aufgetragen werden, der Revisionswerberin als Antragstellerin die im oben erwähnten Feststellungsverfahren entrichteten Pauschalgebühren zu ersetzen, ausgehend von dem Verfahrensergebnis betreffend den Feststellungsantrag abgewiesen wurde. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
4 3. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision, die zur Zulässigkeit insbesondere vorbringt, dass für den Fall, dass der von der Revisionswerberin im zu Ro 2024/04/0010 protokollierten Revisionsverfahren beantragten Aufhebung des Beschlusses, mit welchem der Feststellungsantrag zurückgewiesen worden sei, stattgegeben werde, die Rechtsgrundlage für den hier angefochtenen Beschluss wegfalle.
5 4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
6 Die Revision ist zulässig und begründet.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass in einem Fall, in dem ein Abspruch über einen Antrag auf Pauschalgebührenersatz mit der Entscheidung über den zugrunde liegenden vergaberechtlichen Nachprüfungsantrag in einem untrennbaren Zusammenhang steht, mit der Aufhebung der letztgenannten Entscheidung auch der Entscheidung über den Pauschalgebührenersatz die rechtliche Grundlage entzogen und diese Entscheidung somit aufzuheben ist (vgl. VwGH 5.12.2024, Ra 2022/04/0121, mit Verweis auf VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0126, mwN; vgl. dazu, dass eine Entscheidung betreffend den Pauschalgebührenersatz nicht mit der Aufhebung der Entscheidung in der Hauptsache, auf deren Grundlage sie ergangen ist, außer Kraft tritt, VwGH 26.6.2019, Ra 2018/04/0161, 0177, Rn. 74, mwN).
8 Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des die Abweisung des Pauschalgebührenersatzes begründenden Zurückweisungsbeschlusses kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Ausführungen im Erkenntnis vom 22. Juli 2026, Ro 2024/04/0010, verwiesen werden. Das dortige Ergebnis-die Aufhebung des angefochtenen Zurückweisungsbeschlusses-muss nach dem oben Gesagten zur Aufhebung auch des hier angefochtenen Beschlusses betreffend den Pauschalgebührenersatz führen.
9 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 26. August 2026
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