JudikaturVwGH

Ra 2018/04/0161 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 2019

Nach Art. 57 Abs. 6 der Richtlinie 2014/24/EU kann jeder Wirtschaftsteilnehmer, der sich in einer der in den Absätzen 1 und 4 genannten Situationen (somit etwa nach Abs. 4 Buchst. b in einem Insolvenzverfahren) befindet, Nachweise dafür erbringen, dass die Maßnahmen des Wirtschaftsteilnehmers ausreichen, um trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes seine Zuverlässigkeit nachzuweisen. Ausgehend von dieser Formulierung vermag der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, diese Regelung sei nicht unmittelbar anwendbar, nicht zu teilen. Die Regelung räumt dem Unternehmer einen Anspruch ein, der inhaltlich unbedingt ausgestaltet und auch hinreichend genau formuliert ist (vgl. allgemein zur unmittelbaren Wirkung einer Richtlinie VwGH 24.9.2014, 2012/03/0165, Pkt. IV.3.2). Die in Abs. 7 des Art. 57 der Richtlinie 2014/24/EU vorgesehene Regelung, wonach die Mitgliedstaaten die Bedingungen für die Anwendbarkeit dieses Artikels festlegen, führt für sich genommen nicht dazu, dass eine inhaltlich unbedingt ausgestaltete Vorgabe wie in Abs. 6 dieser Bestimmung in ihrer Anwendbarkeit von einer innerstaatlichen Umsetzung abhängig wäre. Der Umstand, dass in der Ausschreibung neben einem Verweis auf die Vergaberichtlinien (verbunden mit dem Wort "oder") auch auf die Ausschlussgründe nach § 229 Abs. 1 BVergG 2006 verwiesen wird, steht einer unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinienbestimmung nicht entgegen.

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