JudikaturVwGH

Ra 2018/04/0161 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 2019

Der Ersatz der Pauschalgebühren ist gemäß § 319 Abs. 1 BVergG 2006 vom Obsiegen des Antragstellers abhängig. Ausgehend davon hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit Entscheidungen betreffend den vergaberechtlichen Pauschalgebührenersatz ausgesprochen, dass mit der Aufhebung der Entscheidung über einen vergaberechtlichen (Nachprüfungs- oder Feststellungs )Antrag auch die Rechtsgrundlage für die Entscheidung über den Pauschalgebührenersatz wegfällt bzw. die Rechtswidrigkeit der Entscheidung in der Sache auf die Entscheidung über den Pauschalgebührenersatz durchschlägt (vgl. VwGH 17.9.2014, 2013/04/0061; 27.10.2014, 2013/04/0104; sowie - wenn auch zu einer etwas anders gelagerten Konstellation - VwGH 15.12.2014, 2013/04/0148). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesen Fällen die Entscheidung über den Pauschalgebührenersatz jeweils aufgehoben und somit nicht das Vorliegen einer in derselben Rechtssache ergangenen Entscheidung angenommen, die mit der Aufhebung der Entscheidung in der Sache, auf deren Grundlage sie ergangen ist, außer Kraft tritt. Entscheidungen über den Pauschalgebührenersatz sind daher - wenn auch hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit, so doch -

nicht in ihrem rechtlichen Bestand von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über den zugrunde liegenden vergaberechtlichen Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag abhängig.

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