Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie Präsident Dr. Posch und Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des Landeshauptmanns von Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 8. Februar 2024, Zl. VGW-105/014/5251/2023-17, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: Z Y), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
I.
1 1.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. März 2023 wurde dem Mitbeteiligten gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 iVm § 13 Abs. 1 GewO 1994 die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Entrümpler (Räumung durch Entfernung wertlosen Gutes)“ an einem bestimmten Standort in W entzogen.
2 2.1.Der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. Februar 2024 statt und hob den bekämpften Bescheid auf. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
3 2.2.In der Begründung stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der Mitbeteiligte mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. Februar 2022 schuldig erkannt worden sei, am 23. Oktober 2021 seine Ehefrau u.a. durch mehrere Schläge mit der flachen Hand gegen das Gesicht und den Kopf vorsätzlich am Körper verletzt zu haben. Er sei deshalb wegen des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten bedingt (Probezeit: drei Jahre) verurteilt worden, wobei das reumütige Geständnis mildernd, eine einschlägige Vorstrafe sowie die Tatbegehung gegen eine Angehörige erschwerend gewertet worden seien. Gleichzeitig sei dem Beschwerdeführer mit dessen Zustimmung gemäß § 50 Abs. 3 StGB die Weisung erteilt worden, sich während der Probezeit von drei Jahren einem Antiaggressionstraining zu unterziehen.
4 Davor sei der Mitbeteiligte mit Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom 8. Mai 2019 wegen des Vergehens nach § 146 StGB (Betrug) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 4,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Tage) sowie mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. September 2019 wegen des Vergehens nach § 60 Abs. 1 zweiter Satz Markenschutzgesetz 1970 (gewerbsmäßige Markenverletzung im geschäftlichen Verkehr) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 4,00 Euro (Ersatzfreiheitstrafe: 60 Tage) und mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Jänner 2020 wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 Waffengesetz 1996 (Waffen- und Munitionsbesitz trotz Waffenverbots) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt (Probezeit: drei Jahre; mit Beschluss vom 4. Februar 2022 verlängert auf fünf Jahre) verurteilt worden.
5 Der Mitbeteiligte habe bei der Männerberatung Wien alle Module des Trainingsprogramms zur Beendigung von gewalttätigem Verhalten in Paarbeziehung und Unterstützung für Opfer absolviert.
6 2.3.In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht aus, dass als Entziehungstatbestand gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 iVm § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b GewO 1994 ausschließlich das Vergehen der Körperverletzung vom 23. Oktober 2021 (Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. Februar 2022) in Frage komme.
7 Der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 GewO 1994 sei zwar nicht nur gegeben, wenn die zu Grunde liegende Straftat bei Ausübung des zu entziehenden Gewerbes begangen wurde, sondern auch bei Straftaten, die im familiären Umfeld begangen wurden (Hinweis auf VwGH 25.1.2011, 2009/04/0238); zudem sei bei der Ausübung des Entrümplergewerbes auf Grund mannigfaltiger Kontakte zu Kundinnen und Kunden sowie zu Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern grundsätzlich Gelegenheit zur Begehung von ähnlichen Gewaltdelikten gegeben, wobei Körperverletzungen bei aggressiver Verhaltensweise nicht auszuschließen seien. Allerdings komme bei der Beurteilung der Persönlichkeit und der Erstellung einer Zukunftsprognose der Verschaffung eines-im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewonnenen-persönlichen Eindrucks von der betreffenden Person besondere Bedeutung zu.
8 Der Mitbeteiligte habe sich im gerichtlichen Strafverfahren geständig gezeigt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 22. Jänner 2024 einen besonders günstigen Eindruck hinterlassen, indem er ohne Umschweife die Ursachen und seine Beweggründe für die Tatbegehung dargestellt habe. Zudem habe er sich aufrichtig geläutert gezeigt und glaubhaft vermittelt, dass er auf Grund seiner durch erfolgreich absolviertes Antigewalttraining und Antigewalttherapie geänderten Einstellung nicht mehr Gefahr laufe, derartige Straftaten nochmals zu setzen. Der Mitbeteiligte habe damit den Eindruck vermittelt, dass die spezialpräventive Wirkung der Verurteilung vom 4. Februar 2022 deutlich zum Tragen gekommen sei. Eine aus dem Persönlichkeitsbild abgeleitete Befürchtung, der Mitbeteiligte würde bei Ausübung des Gewerbes Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit begehen, sei demnach hinfällig.
9 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
10 Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein. Der Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung. Die belangte Behörde erstattete eine „Revisionsbeantwortung“, in der sie sich der Argumentation des Revisionswerbers anschloss.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
11 1.1. Die Revision weist zur Begründung der Zulässigkeit darauf hin, dass das angefochtene Erkenntnis insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, als das Verwaltungsgericht bei seiner Prognose über das künftige Verhalten des Mitbeteiligten nicht dessen gesamtes bisheriges Verhalten, sondern ausschließlich die ausschlussbegründende Verurteilung berücksichtigt habe. Die zuvor begangenen Straftaten würden zwar im Sachverhalt erwähnt, im Rahmen der Persönlichkeitsprognose jedoch gänzlich außer Acht gelassen.
12 Für den Entziehungstatbestand des § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 sei es jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass auf Grundlage des Verhaltens in der Vergangenheit eine begründete und nachvollziehbare Prognose über das zukünftige Verhalten einer Person angestellt werde (Hinweis auf VwGH 30.1.2013, 2012/03/0174). Bei der Frage, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten sei, sei das Wohlverhalten des Betroffenen zu berücksichtigen (Hinweis auf VwGH 18.5.2016, Ra 2016/04/0046). Es könnten sogar getilgte Bestrafungen eines Gewerbeinhabers zur Verneinung der Zuverlässigkeit führen, wenn das sich aus den Verstößen ergebende Persönlichkeitsbild gegen die Zuverlässigkeit spreche (Hinweis auf VwGH 25.6.2008, 2007/04/0137). Das Verwaltungsgericht hätte daher auch die vor der ausschlussbegründenden Verurteilung begangenen Straftaten in die Persönlichkeitsprognose einfließen lassen müssen, auch wenn diese keinen Gewerbeausschlussgrund dargestellt hätten.
13 1.2. Fallbezogen-so der Revisionswerber in den Revisionsgründen-liege ein Wohlverhalten des Mitbeteiligten nicht vor. So handle es sich etwa nicht um ein einmaliges Fehlverhalten einer ansonsten unbescholtenen Person, sondern habe der Mitbeteiligte rund zwei Jahre vor der ausschlussbegründenden Verurteilung schon einmal-ebenfalls während offener Probezeit-ein gegen das Schutzgut der körperlichen Unversehrtheit gerichtetes Vergehen (Waffen-und Munitionsbesitz trotz Waffenverbotes) begangen. Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, zeige das bisherige Verhalten des Mitbeteiligten, dass ihn strafgerichtliche Verurteilungen nicht daran hinderten, erneut rasch straffällig zu werden.
14 Bei Einbeziehung dieser einschlägigen Verurteilung hätte das Verwaltungsgericht bei seiner Prognose über das zukünftige Verhalten des Mitbeteiligten zum Ergebnis kommen müssen, dass der seit der Straftat vom 23. Oktober 2021 verstrichene Zeitraum nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen zu kurz gewesen sei, um mit Sicherheit davon ausgehen zu können, dass der Mitbeteiligte seine schädliche Neigung zur Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten endgültig überwunden habe.
15 2. Die Revision erweist sich als zulässig und im Ergebnis begründet.
16 3.1.Nach § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe des § 13 Abs. 1 oder 2 GewO 1994 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.
17 3.2.Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm Z 2 GewO 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie von einem Gericht wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist. Eine derartige Verurteilung erfolgte fallbezogen durch das Landesgericht für Strafsachen Wien am 4. Februar 2022 wegen des Vergehens der Körperverletzung.
18 3.3.Für den Entziehungstatbestand des § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zudem erforderlich, dass die Gewerbebehörde (bzw. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Verwaltungsgericht) auf Grundlage des Verhaltens in der Vergangenheit eine begründete und nachvollziehbare Prognose über das zukünftige Verhalten einer Person anstellt (vgl. etwa VwGH 18.1.2021, Ra 2020/04/0124, Rn. 13). Die Prognose nach § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 (ob also nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist) setzt die Feststellung der Tathandlungen voraus, die der (den Ausschlussgrund nach § 13 Abs. 1 GewO 1994 bildenden) Verurteilung konkret zugrunde gelegen sind und von denen die Gewerbebehörde in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung bei ihrer Prognose auszugehen hat (vgl. VwGH 30.1.2013, 2012/03/0174). Für die Beurteilung der Persönlichkeit des Verurteilten sind alle auf ihn Bezug nehmenden relevanten Fakten heranzuziehen (vgl. VwGH 12.9.2007, 2007/04/0177). In das Persönlichkeitsbild des Verurteilten können auch frühere, sogar bereits getilgte Bestrafungen einfließen (vgl. VwGH 11.9.2013, 2013/04/0084).
19 3.4.Indem das Verwaltungsgericht in seiner Prognoseentscheidung ausschließlich auf die ausschlussbegründende Verurteilung des Mitbeteiligten durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 4. Februar 2022 eingegangen ist, hat es die für die Erstellung einer Prognose nach § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 notwendige Gesamtbetrachtung nicht vorgenommen. So hätte insbesondere auch die Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 23. Jänner 2020 wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 Waffengesetz 1996 (Waffen- und Munitionsbesitz trotz Waffenverbots) in die Prognose einfließen müssen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass etwa das zu dieser Verurteilung führende Verhalten mit ausschlaggebend für eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Mitbeteiligten ist.
20 Das Verwaltungsgericht hätte zu den in die Prognoseentscheidung einzubeziehenden Verurteilungen auch Feststellungen zu den zugrundeliegenden Tathandlungen treffen müssen, welche eine Überprüfung der vom Verwaltungsgericht gezogenen Schlussfolgerungen erst ermöglichen. Ohne Feststellungen zu den den jeweiligen Strafen zugrunde liegenden Tathandlungen kann eine Gewichtung dieser Umstände nicht vorgenommen werden.
21 4.Aufgrund des oben Gesagten liegen im vorliegenden Fall sekundäre Feststellungsmängel vor, die eine abschließende rechtliche Beurteilung verhindern. Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 27. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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