Ra 2020/04/0124 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Grundsätzlich dürfen nicht nur andere als die Anlass gebende strafrechtliche Verurteilung, sondern auch die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen als einzelfallbezogene Umstände in die Prognose einfließen. Das Verwaltungsgericht hat zu den in die Prognoseentscheidung einbezogenen strafrechtlichen Verurteilungen keine Feststellungen zu den zugrunde liegenden Tathandlungen getroffen, sodass eine Überprüfung der vom Verwaltungsgericht gezogenen Schlussfolgerung nicht möglich ist. Dasselbe trifft auf die vom Verwaltungsgericht festgestellten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen zu. Ohne Feststellungen zu den den jeweiligen Strafen zugrunde liegenden Tathandlungen kann eine Gewichtung dieser Umstände nicht vorgenommen werden.