Ra 2020/04/0124 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Erstellung einer Prognose, die für die Frage der Berechtigung der Entziehung der Gewerbeberechtigung anzustellen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, die jeweils einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen sind. Auch eine schematische Festlegung betreffend die Dauer des erforderlichen Wohlverhaltens ist in diesem Zusammenhang nicht angebracht, weil auch diese immer im Kontext zu den anderen jeweils vorliegenden Umständen zu betrachten ist.