Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aPrendinger, über die Revision des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (nunmehr: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. März 2024, Zl. W211 2261903-1/10E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz; mitbeteiligte Partei: Mag. J K), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1. Mit Schreiben vom 28. November 2021 erhob der Mitbeteiligte eine Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde). Begründend brachte er vor, der damalige Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (der nunmehrige Revisionswerber) habe ihn durch die Verarbeitung seiner Daten im Zusammenhang mit einem Schreiben, in dem der Mitbeteiligte über die Möglichkeit der dritten Schutzimpfung gegen COVID-19 informiert worden sei, in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt.
2 Mit Bescheid vom 18. August 2022 gab die belangte Behörde dieser Datenschutzbeschwerde statt und stellte fest, der Revisionswerber habe den Mitbeteiligten in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt, indem er unrechtmäßig auf seine Daten im zentralen Impfregister und im zentralen Patientenindex zugegriffen und diese Daten zum Zweck des Versands eines Schreibens mit Informationen über den Abschluss der Grundimmunisierung gegen SARS-CoV-2 verarbeitet habe.
3 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und erklärte die Revision für zulässig.
4 2.1. Das BVwG stellte fest, der Revisionswerber habe an den Mitbeteiligten ein personalisiertes Schreiben mit dem Betreff: „Holen Sie sich ab sofort Ihre 3. Corona-Schutzimpfung!“ versendet. Aus dem Kontext des Schreibens, das sich auf die dritte Schutzimpfung beziehe, gehe hervor, dass der Mitbeteiligte bereits zwei Corona-Schutzimpfungen erhalten habe.
5 Zur Ermittlung der Daten des Mitbeteiligten habe der Revisionswerber vor Zusendung des personalisierten Informationsschreibens (über eine Auftragsverarbeiterin) im zentralen Impfregister überprüft, ob zum Mitbeteiligten ein dritter Impfeintrag vorhanden sei, und, weil ein solcher nicht aufgeschienen sei, in einem nächsten Schritt durch Zugriff auf den zentralen Patientenindex die Wohnadresse des Mitbeteiligten ermittelt. In der Folge habe der Revisionswerber die Adressdaten des Mitbeteiligten an einen Druckdienstleister im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung übermittelt. Der Mitbeteiligte habe an der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nicht mitgewirkt bzw. dafür auch keine Zustimmung erteilt.
6 2.2.In der rechtlichen Beurteilung führte das BVwG aus, der Revisionswerber habe seine Verarbeitungstätigkeit als Verantwortlicher im Sinn des Art. 4 Z 7 DSGVO im Hinblick auf die Ermittlung der Impfdaten sowie den Versand des gegenständlichen Impferinnerungsschreibens auf § 24d Abs. 2 Z 5 Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG 2012) gestützt. Für die dafür notwendige Zugriffsberechtigung auf das zentrale Impfregister habe er sich auf § 24f Abs. 4 Z 5 GTelG 2012, für die Ermittlung der Adressdaten auf § 4 Abs. 3 GTelG 2012 berufen.
7 Es sei unbestritten, dass zum Zeitpunkt der Versendung des gegenständlichen Impferinnerungsschreibens eine eindeutige Rechtsgrundlage, wie sie später für eine begrenzte Zeit mit § 4g Epidemiegesetz 1950 (EpiG), aber auch mit § 750 Abs. 1a und 2 ASVG für den Dachverband der Sozialversicherungsträger geschaffen worden sei, nicht bestanden habe.
8 Das Argument des Revisionswerbers, die Datenverarbeitung im Hinblick auf das Impferinnerungsschreiben im Herbst 2021 könne auf § 24d Abs. 2 Z 5 GTelG 2012 (Krisenmanagement) gestützt werden, sei nicht überzeugend. Den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung (RV 232 BlgNR 27. GP, 33) sei zu entnehmen, dass das Krisenmanagement sowohl das Ausbruchsmanagement als auch die Pharmakovigilanz umfasse, wobei im Rahmen des Ausbruchsmanagements der Zugriff auf die im Impfregister gespeicherten Daten (nur) insoweit zulässig sei, als dieser zur Unterstützung der hoheitlichen Aufgaben im Zusammenhang mit dem EpiG erforderlich sei. Im Zeitpunkt der Abfrage des Impfregisters durch den Revisionswerber sei im EpiG keine hoheitliche Aufgabe vorgesehen gewesen, die eine „Erinnerung an Impfungen“ rechtfertigen könnte, weil § 4g EpiG betreffend „Erinnerungen an Auffrischungsimpfungen gegen COVID-19“ erst mit 1. Juli 2022 in Kraft getreten sei. Das gegenständliche Informationsschreiben stelle somit keine Maßnahme des Krisenmanagements gemäß § 24d Abs. 2 Z 5 GTelG 2012 dar.
9 Gegen die Auffassung des Revisionswerbers, dass die hoheitliche Maßnahme nicht im EpiG determiniert sein müsse, spreche auch, dass der Gesetzgeber mit § 4g EpiG (wenn auch erst später) eine entsprechende hoheitliche Maßnahme festgelegt habe. Dass der Gesetzgeber für hoheitliche Maßnahmen durch den Revisionswerber im Zusammenhang mit Erinnerungsschreiben für die COVID-19-Impfung einen engen Berechtigungsrahmen habe vorsehen wollen, zeige sich auch darin, dass diese Maßnahme für ein Jahr befristet worden sei.
10 Im Ergebnis habe für die gegenständliche Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten keine entsprechende Rechtsgrundlage bestanden, weshalb eine Verletzung seines Rechts auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 und 2 DSG vorliege. Mangels Rechtsgrundlage sei die Datenverarbeitung auch nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 DSGVO sowie Art. 9 Abs. 2 lit. g und i DSGVO rechtmäßig.
11 Eine Zugriffsberechtigung auf das zentrale Impfregister habe auch nicht auf Basis des § 24f Abs. 4 Z 5 GTelG 2012 bestanden, zumal diese an Zwecke des Krisenmanagements gemäß § 24d Abs. 2 Z 5 GTelG 2012 gebunden sei. Zudem könne angesichts dessen, dass gegenständlich keine Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Gesundheitsdaten bestanden habe, aus § 4 Abs. 3 GTelG 2012 keine Ermächtigung für einen Zugriff auf den zentralen Patientenindex zur Adressermittlung abgeleitet werden.
12 2.3.Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob die hoheitlichen Aufgaben im Zusammenhang mit dem EpiG, die durch den Zugriff auf die im Impfregister gespeicherten Daten unterstützt werden können, im EpiG selbst determiniert sein müssen oder nicht.
13 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (nunmehr: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz).
14 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen.
15 4.Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
16 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
17 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
18 5.Die vorliegende Revisionssache gleicht hinsichtlich der zugrundeliegenden Ausgangskonstellation, der Begründung durch das Verwaltungsgericht sowie des in der Revision erstatteten Zulässigkeitsvorbringens sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Umständen jenem Fall, den der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. Juli 2026, Ro 2024/04/0014, entschieden hat. Auf die Begründung dieses Beschlusses (Rn. 19 ff) wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen.
19 6.Vorliegend wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
20 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 13. August 2026
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