Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak und die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2023, Zl. W108 2273414 1/5E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz; mitbeteiligte Partei: H H), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 2. Mai 2023 gab die belangte Behörde der gegen den Revisionswerber als Beschwerdegegner gerichteten Datenschutzbeschwerde des Mitbeteiligten statt und stellte fest, der Revisionswerber habe den Mitbeteiligten in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt, indem er seine Adressdaten zur Übermittlung eines Schreibens (im Zusammenhang mit einer näher genannten überparteilichen Initiative) unrechtmäßig verarbeitet habe.
2 Die belangte Behörde stellte zusammengefasst fest, der Mitbeteiligte habe 2022 einen Initiativantrag unterstützt. Nachdem dieser im Gemeinderat behandelt worden sei, seien Daten der Unterstützer, sohin auch jene des Mitbeteiligten, von der Stabstelle „Büro des Bürgermeisters“ an eine Druckerei zum Druck und Versand eines an den Mitbeteiligten gerichteten „Verständigungsbriefs“ weitergeleitet worden. Der Mitbeteiligte sei nicht Zustellungsbevollmächtigter des Initiativantrags gewesen.
3 In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es habe keine Einwilligung in die vorliegende Datenverarbeitung gegeben und auch die Bestimmung des § 8 Abs. 4 NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG), die eine Verständigung des Zustellungsbevollmächtigten vorsehe, komme als Grundlage für die Datenverarbeitung nicht in Betracht.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
5 Begründend hielt das Verwaltungsgericht zunächst fest, es stehe außer Streit, dass gegenständlich eine Verarbeitung personenbezogener Daten des Mitbeteiligten erfolgt und der Revisionswerber dafür datenschutzrechtlich verantwortlich sei.
Der Revisionswerber habe als staatliche Behörde gehandelt, weshalb ein Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz nach dem Gesetzesvorbehalt des § 1 Abs. 2 DSG nur aufgrund ausreichend präziser Gesetze zulässig sei. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers sei so das Verwaltungsgericht mit näheren Ausführungen die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten als Unterstützer des Initiativantrages durch den Revisionswerber zum Zweck der Übermittlung eines Informationsschreibens betreffend das Ergebnis der Behandlung dieses Antrages nicht durch § 8 Abs. 4 NÖ STROG (dem zufolge der Bürgermeister den Zustellungsbevollmächtigten vom Ergebnis der Behandlung des Initiativantrages zu verständigen habe) gesetzlich vorgesehen. Weder aus der genannten Norm noch aus einer anderen (Verfahrens )Bestimmung sei eine dahingehende rechtliche Verpflichtung bzw. Ermächtigung des Revisionswerbers oder ein öffentliches Interesse abzuleiten, Daten von Unterstützern eines Initiativantrages für den Zweck der Übermittlung eines (Verständigungs )Schreibens an diese zu verarbeiten.
Die Bestimmung des § 8 Abs. 4 NÖ STROG stelle somit keine geeignete Rechtsgrundlage gemäß § 1 Abs. 2 DSG für die in Rede stehende Datenverarbeitung durch Übermittlung des gegenständlichen Schreibens an den Mitbeteiligten dar. Die Rechtmäßigkeit bzw. Erforderlichkeit der gegenständlichen Datenverarbeitung sei auch nicht im Sinn des Art. 6 Abs. 1 lit. c bzw. lit. e DSGVO zu bejahen, zumal keine rechtliche Verpflichtung bzw. Ermächtigung des Revisionswerbers als Behörde bestanden habe.
Schließlich liege auch keine „in informierter Weise und unmissverständlich“ abgegebene Einwilligung im Sinn der DSGVO vor, weil der Mitbeteiligte davon habe ausgehen können, vom (wie in § 8 Abs. 4 NÖ STROG vorgesehen) Zustellungsbevollmächtigten verständigt zu werden.
6 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 In der Zulässigkeitsbegründung wird vorgebracht, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vorliegenden „Beschwerdethema“. Es sei zu beurteilen, ob die Zustellung des gegenständlichen Schriftstücks eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung darstelle, wenn zwar ein Zustellungsbevollmächtigter für die Kommunikation zwischen Behörde und Unterstützern des Initiativantrages gesetzlich vorgesehen sei, dieser aber keine Kenntnis habe, welche Personen den Antrag rechtsgültig unterfertigt hätten.
11Der vorliegend zu beurteilende Ausgangssachverhalt, die rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes und die als grundsätzlich aufgeworfene Rechtsfrage gleichen in ihren tatsächlichen und rechtlichen Aspekten derjenigen Konstellation, die vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. Februar 2026, Ra 2024/04/0374, entschieden wurde. Es kann insoweit gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die dort erfolgten Ausführungen zum Gegenstand des Revisionsverfahrens verwiesen werden.
12 Aus den dort genannten Gründen wird auch in der vorliegenden Revision keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
13Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 24. Februar 2026
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