Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des P S, vertreten durch die Jandl Schöberl Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2024, Zl. W187 2280008 1/17E, betreffend eine luftfahrtrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1.1. Mit Anbringen vom 8. Februar 2023 beantragte der Revisionswerber bei der belangten Behörde die Überprüfung und Feststellung seiner flugmedizinischen Tauglichkeit.
2 1.2 Mit Bescheid vom 29. Juni 2023 stellte die belangte Behörde gemäß „MED.A.025 (b) (3) iVm ARA.MED.325 iVm MED.B.055 (d) (1) iVm AMC1 MED.B.055 (e) (5) und AMC2 MED.B.055 (c) (4) und AMC11 MED.B.095 (e) (1) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011“ die flugmedizinische Untauglichkeit des Revisionswerbers für „alle Klassen“ fest.
3 1.3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Revisionswerber gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde als unbegründet ab. Unter einem sprach es aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Revisionswerber über Pilotenlizenzen der Klassen 1, 2 sowie LAPL (steht für: Light Aircraft Pilote Licence) verfügt habe und Linienpilot bei näher genannten Fluglinien gewesen sei. Der Revisionswerber leide seit dem Jahr 1996 an einer bipolaren Störung, wobei charakteristische Symptome dieser Erkrankung u.a. psychotische Episoden seien. Zur Stabilisierung seines psychischen Zustandes habe er das Medikament Quilonorm mit dem Inhaltsstoff Lithium eingenommen, wodurch zunächst eine Stabilisierung und in Folge eine Remission erzielt worden sei. Im Jahr 2020 habe sich der Revisionswerber einer Heilfasten Kur unterzogen, in deren Zuge er auch seine Medikamente abgesetzt habe. Infolgedessen habe er eine psychotische Episode erlitten. Im Mai 2022 habe der Revisionswerber aufgrund von Nahrungs und Schlafentzug sowie aufgrund des abrupten Absetzens des genannten Medikaments, das er in Folge der psychotischen Episode im Jahr 2020 als Dauermedikation verschrieben bekommen hatte, eine erneute psychotische Episode gehabt, welche durch eine schwere Covid 19 Infektion ins Delir gemündet habe. Aufgrund von zunehmender Aggressivität, Schlafstörungen, fehlender Realitätstüchtigkeit sowie akuter Selbstgefährdung sei der Revisionswerber im Mai 2022 in einem Landesklinikum stationär aufgenommen worden. Die Diagnose bei Entlassung habe auf „Delir bei Neuroleptikaunverträglichkeit, bipolare affektive Störung, manische Episode ohne psychotische Symptome“ gelautet. Innerhalb von vierzehn Tagen habe sich der Revisionswerber von seinem Delir erholt.
5 Zum Entscheidungszeitpunkt nehme der Revisionswerber das Medikament Quilonorm als Dauermedikation ein. Dieses habe eine antimanische Wirkung, verbessere indirekt auch die Schlafdauer und die Schlafqualität und wirke manischen und depressiven Phasen entgegen. Der psychische Zustand des Revisionswerbers sei im Entscheidungszeitpunkt stabil; er weise eine gute Verträglichkeit des Medikaments ohne Nebenwirkungen auf und es lägen keine Hinweise auf Suizidalität vor. Als Nebenwirkungen des vom Revisionswerber als Dauermedikation eingenommenen Medikaments könnten neben verminderter und beeinträchtigter Reaktions sowie Verkehrsfähigkeit auch Schläfrigkeit, Benommenheit oder Sinnestäuschungen auftreten.
6 Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht auf die Krankheitsgeschichte des Revisionswerbers, die durch die belangte Behörde eingeholten medizinischen Vorbefunde sowie auf ein vom Verwaltungsgericht eingeholtes Sachverständigengutachten des Psychiaters Dr. A S. Alle beigezogenen Ärzte seien übereinstimmend zu der Diagnose einer bipolaren Störung des Revisionswerbers gekommen und hätten auch seine Medikation mit Quilonorm übereinstimmend festgestellt.
7 Hinsichtlich der Beurteilung der flugmedizinischen Tauglichkeit des Revisionswerbers und der psychotischen Episode im Jahr 2022 lägen hingegen divergierende Beurteilungen der medizinischen Sachverständigen vor. Zwar hätten Dr. A F und Dr. M S, welche den Revisionswerber bereits langjährig betreue, seine Flugtauglichkeit bejaht. Zur Beantwortung der flugmedizinischen Tauglichkeit sei jedoch eine Beurteilung durch einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie mit Kenntnissen aus dem Bereich der Luftfahrt notwendig. Aus diesem Grund seien die Beurteilungen des Dr. A F, bei welchem es sich um einen Psychologen und nicht um einen Psychiater handle, und jene der Dr. M S, welche zwar Psychiaterin sei, aber keine spezifischen Fachkenntnisse im Bereich der Luftfahrt aufweise, weniger aussagekräftig als jene des flugmedizinischen Psychiaters Dr. H L und des flugmedizinischen Sachverständigen Dr. R G, die beide die flugmedizinische Untauglichkeit für alle Klassen festgestellt hätten.
8 Ein weiteres, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholtes Sachverständigengutachten des Dr. A S, welcher ebenfalls über Kenntnisse im Bereich der Luftfahrt verfüge, habe die flugmedizinische Untauglichkeit des Revisionswerbers für die Klassen 1 und 2 festgehalten; hinsichtlich der Klasse LAPL könne nach dem Sachverständigen hingegen unter Auflagen von der flugmedizinischen Tauglichkeit des Revisionswerbers ausgegangen werden.
9 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber leide an einer bipolaren Affektstörung mit psychotischen Episoden, was einer affektiven Störung im Sinn von „MED.B.055 (c) (1)“ hier und im Folgenden gemeint: MED.B.055 (d) (1) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 entspreche. Nach dieser Bestimmung müssten sich Bewerber, nach deren klinischer Diagnose oder dokumentierter Krankengeschichte ein solcher psychiatrischer Befund vorliege, einer zufriedenstellenden psychiatrischen Beurteilung unterziehen, bevor sie als tauglich beurteilt werden könnten.
10 Bei der rechtlichen Beurteilung sei auf das Manual of Civil Aviation Medicine (Doc 8984), Third Edition, 2012 (im Folgenden: ICAO Manual) Bedacht zu nehmen, welches Leitlinien für die Anwendung der Standards und empfohlenen Praktiken zur Umsetzung von Anhang 17 des Chicagoer Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt bereitstelle. Das ICAO Manual lege dabei unverzichtbare Mindeststandards fest, um eine sichere Luftfahrt zu gewährleisten. Diese könnten durch entsprechende nationale Rechtsvorschriften zwar verschärft, nicht aber abgemildert werden.
11 Nach dem ICAO Manual sei die Erkrankung des Revisionswerbers unter „mood disorder“ zu subsumieren. Zudem sei die psychische Stabilität des Revisionswerbers von der Einnahme des Medikaments Quilonorm abhängig, weshalb eine Absetzung der Medikation das Risiko einer Destabilisierung und eines erneuten Ausbruchs psychotischer Episoden mit sich bringe. Dem ICAO Manual zufolge schließe einerseits das erhebliche Risiko eines erneuten Auftretens der bipolaren Störung mit psychotischen Episoden, selbst bei der Einnahme eines stimmungsstabilisierenden Medikaments wie Quilonorm, und anderseits das Ausmaß der Beeinträchtigung der psychischen Funktion bei einem Rückfall die flugmedizinische Tauglichkeit aus.
12 Eine Betrachtung der gesamten Krankheitsgeschichte gemäß MED.B.095 (b) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zeige eine bereits jahrelang bestehende psychische Erkrankung, welche bloß durch die Einnahme entsprechender Medikamente stabilisiert werden konnte, wobei insbesondere die Vorfälle in den Jahren 2020 und 2022 gezeigt hätten, wie schnell sich der psychische Zustand des Revisionswerbers bei Absetzen des Medikaments destabilisieren könne.
13 Die Krankheit des Revisionswerbers sowie seine Medikation würden daher seine flugmedizinische Tauglichkeit gemäß dem ICAO Manual ausschließen. Diese rechtliche Schlussfolgerung würde auch durch das vom Verwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten nicht in Zweifel gezogen. Auch der aktuell stabile Zustand des Revisionswerbers vermöge daran nichts zu ändern, zumal die erheblichen Gefahren für die Luftsicherheit, welche bei einer Wiederaufnahme einer Flugtätigkeit durch den Revisionswerber drohten, überwiegen würden. Auch die denkbaren Nebenwirkungen des Medikaments Quilonorm, die plötzlich, etwa bei unvorhersehbaren Änderungen von Lebensumständen, auftreten und nicht ausgeschlossen werden könnten, würden die flugmedizinische Tauglichkeit des Revisionswerbers ausschließen.
14 Der Revisionswerber erweise sich daher aus flugmedizinischer Sicht als untauglich für die Klassen 1, 2 und LAPL.
15 1.4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
16 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
17Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
18Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
19 3.1. In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird zunächst vorgebracht, es stelle sich die Frage, ob die Krankheitsgeschichte des Revisionswerbers überhaupt unter den Anwendungsbereich der unmittelbar anzuwendenden Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und im Besonderen unter den Abschnitt über die mentale Gesundheit gemäß MED.B.055 (d) zu subsumieren sei.
20 Dazu ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht feststellte, der Revisionswerber leide an einer bipolaren Störung mit psychotischen Episoden, was es rechtlich als affektive Störung im Sinn von MED.B.055 (d) (1) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 beurteilte. Die Revision tritt mit ihrer bloß allgemein gehaltenen Fragestellung weder der genannten Feststellung noch der darauf gegründeten rechtlichen Beurteilung konkret entgegen, die daher auch dem weiteren Revisionsverfahren zu Grunde zu legen sind.
21 3.2. Sodann bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit vor, es stelle sich die weitere Rechtsfrage, „ob das konkrete Krankheitsbild des Revisionswerbers einer flugmedizinischen Tauglichkeit der Klassen 1, 2 und LAPL entgegensteht“. In der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 finde sich keine Bestimmung, nach welcher das Krankheitsbild bipolare Störung oder die Einnahme des Medikaments Quilonorm die Flugtauglichkeit ausschließe. Vielmehr werde in der genannten Verordnung nur bei Vorliegen einer schizophrenen Störung von einer absoluten Fluguntauglichkeit ausgegangen, während bei allen anderen psychischen Erkrankungen die Beurteilung der Flugtauglichkeit an eine zufriedenstellende psychiatrische Evaluation geknüpft werde. Da ein hoher prozentueller Anteil der Bevölkerung an verschiedensten psychiatrischen Erkrankungen leide, sei die Rechtsfrage zu klären, welche psychiatrischen Erkrankungen und die Einnahme welcher Medikamente zu einem Ausschluss der Flugtauglichkeit führten.
22 Die Revision stellt selbst nicht in Frage, dass ausgehend von der Annahme einer affektiven Störung die flugmedizinische Tauglichkeit des Revisionswerbers gemäß MED.B.055 (d) derunmittelbar anwendbaren (vgl. VwGH 22.11.2022, Ra 2022/03/0104, Rn. 47) Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 eine „zufriedenstellende psychiatrische Evaluation“ voraussetzt.
23 Vorliegend hat das Verwaltungsgericht seine rechtliche Beurteilung der flugmedizinischen Tauglichkeit nach Würdigung der im Laufe des Verfahrens eingeholten psychiatrischen und sonstigen medizinischen Gutachten und Befunde und unter Berücksichtigung des ICAO Manuals vorgenommen (vgl. zu dessen Anwendung Pkt. 4.2. der auf Grundlage von § 1b der Zivilluftfahrt Personalverordnung 2006, BGBl. II Nr. 205, erlassenen Zivilluftfahrtpersonal Anweisung). Ausgehend davon legte das Verwaltungsgericht mit einer nicht unschlüssigen Begründung näher dar, auf Grund welcher Annahmen der Krankheitsgeschichte des Revisionswerbers, insbesondere der Vorfälle in den Jahren 2020 und 2022, seiner konkreten Medikation und deren Nebenwirkungen es insgesamt von der flugmedizinischen Untauglichkeit des Revisionswerbers ausgeht. Dieser rechtlichen Beurteilung tritt die Revision mit den allgemein gehaltenen Fragen, dass zu klären sei, „ob solch eine Medikamenteneinnahme der beruflichen oder privaten Fliegerei entgegensteht“ und „welche psychiatrischen Erkrankungen und Einnahme von Medikamenten zu einem Ausschluss der Flugtauglichkeit führen“, nicht im Ansatz substantiiert und fallbezogen entgegen.
24 3.3. Schließlich macht die Revision zu ihrer Zulässigkeit Verfahrensfehler geltend. Dazu bringt sie zunächst eine Verletzung des Parteiengehörs vor, da dem Revisionswerber die Stellungnahme der belangten Behörde zu jenem Sachverständigengutachten, welches das Verwaltungsgericht einholte, nicht zu einer allfälligen Replik zugestellt worden sei.
25Auch die Verletzung des Parteiengehörs bewirkt nur dann einen wesentlichen Mangel, wenn das Verwaltungsgericht bei dessen Vermeidung zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Der Revisionswerber muss deshalb die entscheidenden Tatsachen behaupten, die dem Verwaltungsgericht wegen des Verfahrensmangels unbekannt geblieben sind. Er darf sich nicht darauf beschränken, den Mangel bloß zu rügen, sondern muss konkret darlegen, welches Vorbringen er im Fall der Einräumung des vermissten Parteiengehörs erstattet hätte und inwiefern das Verwaltungsgericht dadurch zu einer anderen (für ihn günstigeren) Entscheidung hätte gelangen können (vgl. VwGH 20.12.2023, Ra 2022/03/0266, mwN).
26 Eine solche Relevanzdarstellung enthält die Zulässigkeitsbegründung der Revision jedoch nicht.
27 Sodann bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit vor, dass das Gutachten des Dr. H L nur eine Fluguntauglichkeit für die Klasse 1 festgestellt habe, weswegen dieses im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht ergänzt hätten werden müssen. Dabei hätte sich die Flugtauglichkeit für die Klassen 2 und LAPL ergeben.
28 Mit diesem Vorbringen übersieht die Revision, dass Dr. H L sein Gutachten mit Schreiben vom 17. November 2022, welches (aktenkundig) auch dem Revisionswerber zugegangen ist, dahin ergänzte, dass sich die bestehende Untauglichkeit nicht nur auf die Klasse 1, sondern auf alle Klassen bezieht. Darin führt der Sachverständige auch aus, dass eine neuerliche Bewertung lediglich für die Klasse 2 dann stattfinden könne, wenn von Seiten der behandelnden Fachärztin eine Phase psychischer Stabilität über ein Jahr hinweg im Sinne einer Beschwerdefreiheit ohne Einnahme einer stimmungsstabilisierenden Medikation mit Lithium oder Antiepileptika bescheinigt werde. Gegen den Inhalt dieses Gutachtens samt Ergänzung wendet sich die Revision aber nicht. Sie bestreitet auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht, der Revisionswerber nehme im Entscheidungszeitpunkt das Medikament Quilonorm mit dem Inhaltsstoff Lithium als Dauermedikation ein.
29 4. In der Revision werden im Ergebnis keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 17. Dezember 2025
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