Der Austro Control österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung (ACG) ist als der iSd Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zuständigen nationalen Behörde die laufende Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen aufgetragen; sie ist deshalb zur Setzung der von ARA.GEN.350 normierten Abhilfemaßnahmen - wenngleich unter Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - verpflichtet. Soll durch die Aufsichtsregelungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 iVm der Verordnung (EU) Nr. 2018/1139 die laufende Einhaltung der einschlägigen Anforderungen zwecks Erreichung des geforderten hohen einheitlichen Sicherheitsstandards - wozu die Sicherstellung gehört, dass Bewerber um einen Sprachenvermerk die notwendigen Mindesterfordernisse an Sprachkompetenz erfüllen - gewährleistet werden, kann insoweit kein Ermessen vorliegen. Die in § 68 Abs. 6 AVG normierte Ermächtigung zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Bescheide in "Verwaltungsvorschriften" bezieht sich - ausgehend vom (insoweit nicht eingeschränkten) Wortlaut der Norm und deren Zweck (vgl. etwa VwGH 12.9.2012, 2011/08/0057) - auch auf unionsrechtliche Vorschriften. Die Aufsichtsregelungen der ARA.GEN.350 sind - schon zwecks Sicherstellung ihrer Effektivität - als Verwaltungsvorschriften iSd § 68 Abs. 6 AVG anzusehen.
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