Die AMC (Acceptable Means of Compliance) sind nicht zwingend einzuhalten (und insofern nicht bindend), um die Erfüllung der einschlägigen Anforderungen nachzuweisen; vielmehr erlaubt die VO 1178/2011 - als "Alternative" zu bestehenden AMC (vgl. ihren Art. 2 Z 15) - auch alternative Nachweisverfahren, die allerdings ebenso "die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen" (siehe neuerlich Art. 2 Z 15 der VO 1178/2011) sicherstellen sollen. Wenn nun FCL.055 der VO 1178/2011 (als zwingende Vorschrift) verlangt, dass der Bewerber um einen Sprachenvermerk die Fähigkeit nachzuweisen hat, "auch mit einem anwesenden Gesprächspartner" effektiv zu kommunizieren, und die EASA demgemäß ein "voice-only and face-to-face"-Assessment als jedenfalls akzeptabel ansieht, um diesen Nachweis zu erbringen, kann der vom BVwG bestätigten Beurteilung der ACG, dass mit dem lediglich eine Bewertung bei rein akustischem Kontakt, also ohne anwesenden Gesprächspartner, beinhaltenden alternativen Verfahren der Revisionswerberin der erforderliche Nachweis der notwendigen Sprachkenntnisse eines Bewerbers nicht erbracht wird, nicht entgegengetreten werden.
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