Es kann nicht gesehen werden, dass das erforderliche Mindestmaß an Publizität für die betroffenen Verkehrskreise durch die Veröffentlichung der AMC (Acceptable Means of Compliance) auf der Homepage der EASA nicht gewährleistet würde (vgl. nur etwa VfGH 21.6.2008, V 332/08, betreffend eine Kundmachung auf der Homepage der Wirtschaftskammer; vgl. auch VfGH 23.2.1999, V 127/97, und VwGH 21.3.2006, 2002/11/0156, jeweils zu Kundmachungen in der Zeitung einer Standesvertretung). Auch der Umstand, dass die AMC seitens der EASA nur in englischer Sprache veröffentlicht wurden, berührt nicht deren Normqualität: Der VwGH tritt der vom VfGH (VfGH 2.10.2013, V 42/2013) geäußerten Auffassung, die englische Sprache sei die übliche und gängige Sprache in der Luftfahrt und in der Regel auch Voraussetzung für die jeweilige Tätigkeit, bei: Dieser Befund wird im Übrigen nicht zuletzt gerade durch die Anforderungen der VO 1178/2011, FCL.055, betreffend Sprachkenntnisse bestätigt.
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