Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Eingabe des Ing. G R in G, betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Verfahrenshilfesache, den Beschluss gefasst:
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
1 Mit hg. Beschluss vom 23. April 2024, Ra 2024/03/0037 4, wurde der Antrag des Einschreiters, für die außerordentliche Revision gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 27. März 2024, 1. LVwG 41.25 1028/2024 4 und 2. LVwG 41.25 1084/2024 4, betreffend die Zurückweisung einer Beschwerde, die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgewiesen.
2 Darauf bezieht sich die am 20. Mai 2024 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Eingabe des Einschreiters, mit welcher die Wiederaufnahme des Verfahrens (betreffend die Gewährung von Verfahrenshilfe) und (erkennbar gemeint: für den Fall der Bewilligung der Wiederaufnahme) zugleich neuerlich Verfahrenshilfe in dieser Angelegenheit beantragt wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs. 4 VwGG sind auf Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens die Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
4 Gemäß § 45 Abs. 6 VwGG ist in Verfahrenshilfesachen (§ 61 VwGG) die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
5 Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, auch betreffend die Verfahrenshilfe, sind grundsätzlich endgültig und unterliegen keiner weiteren Überprüfung, wobei in Angelegenheiten von Verfahrenshilfe auch die Wiederaufnahme des Verfahrens unzulässig ist (vgl. VwGH 1.9.2021, So 2021/03/0011, mwN).
6 Der Antrag auf Wiederaufnahme war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis war auf den erkennbar für den Fall der Bewilligung der Wiederaufnahme unter einem gestellten neuerlichen Verfahrenshilfeantrag nicht weiter einzugehen.
Wien, am 31. Mai 2024
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