Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Dr. S L, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 10. Juni 2025, Zl. LVwG 41.25 1772/2025 17, betreffend Entziehung eines Taxilenkerausweises (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in einem Fall wie dem vorliegenden, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde.
2Nach dem Akteninhalt wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 10. Juni 2025 dem Revisionswerber am 13. Juni 2025 zugestellt. Ausgehend davon endete die sechswöchige Revisionsfrist nach § 26 Abs. 1 VwGG mit Ablauf des 25. Juli 2025. Die vorliegende als „Humanitäre Berufung“ bezeichnete und mit 29. August 2025 datierte Revision langte am 1. September 2025 beim Landesverwaltungsgericht Steiermark ein und ist daher verspätet.
3 Der Revisionswerber, dem die Verspätung mit Verfügung vom 5. November 2025 zur Kenntnis gebracht wurde, gab keine Stellungnahme ab.
4Die Revision war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen, ohne dass es einer Behebung ihrer formellen und inhaltlichen Mängel bedurfte (siehe insbesondere § 24 Abs. 2 VwGG, wonach Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen sind; vgl. auch VwGH 30.10.2018, Ro 2018/04/0011, mwN; sowie VwGH 3.9.2024, Ra 2024/03/0037).
Wien, am 4. Dezember 2025
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