Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des L R in G, vertreten durch Dr. Michael Paul Parusel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stadiongasse 6 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 21. Juli 2023, Zl. LVwG S 83/001 2023, betreffend Übertretungen des Luftfahrtgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Korneuburg), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Erkenntnisses gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt 1. eines Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 6. Dezember 2022, mit welchem der Revisionswerber einer Übertretung des Luftfahrtgesetzes LFG für schuldig erkannt worden war, Folge, hob diesen Spruchpunkt auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren insoweit ein. Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Erkenntnisses gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Spruchpunkte 2. bis 4. des genannten Straferkenntnisses vom 6. Dezember 2022 insoweit statt, als es jeweils die Tatbeschreibung änderte und die verhängten Geldstrafen auf € 1.300, pro Spruchpunkt (Ersatzfreiheitsstrafe von je 23 Stunden) herabsetzte. Mit Spruchpunkt 3. des angefochtenen Erkenntnisses setzte das Verwaltungsgericht die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens neu fest. Mit Spruchpunkt 4. sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
2 Mit den vom Verwaltungsgericht wie dargestellt geänderten, im Übrigen aber erkennbar bestätigten Spruchpunkten 2. bis 4. des Straferkenntnisses vom 6. Dezember 2022 war der Revisionswerber schuldig erkannt worden, er habe als verantwortlicher Pilot einer näher bezeichneten Gesellschaft am 13. September 2020 in der Zeit von 11:40 Uhr bis zumindest 12:00 Uhr in einem näher bestimmten Gebiet einen näher bezeichneten Hubschrauber im Tiefflug gesteuert und einen Kunstflug durchgeführt bzw. er hätte auf Grund des durchgeführten Tieffluges bei einem Triebwerksausfall während des Fluges keine sichere Notlandung durchführen können. Dadurch habe der Revisionswerber gegen jeweils näher bezeichnete Vorschriften des Luftfahrtgesetzes, der Luftverkehrsregeln 2014 sowie des Unionsrechts verstoßen, weswegen über ihn gemäß § 169 Abs. 1 Z 3 lit. y, Z 2 und Z 3 lit. x LFG jeweils eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt worden war.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die gegenständliche Revision ist gegliedert in eine „Vorgeschichte im weiteren Sinne“ und die „Ausführung der a.o. Revision im engeren Sinne“. Letztere enthalten neben Ausführungen zu „Erklärung“, „Sachverhalt“ und „Begründetheit“, Revisionsanträgen und einem Urkundenverzeichnis auch Ausführungen unter der Überschrift „Rechtzeitigkeit / Zuständigkeit / Zulässigkeit“. Darin wird unter Pkt. III.1.3. und III.1.4. ausgeführt, der Verfassungsgerichtshof habe mit Beschluss vom 27. November 2023, E 2827/2023 12, die Behandlung der gegen das bekämpfte Erkenntnis gerichteten Beschwerde des Revisionswerbers abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Die Abtretung habe der Verfassungsgerichtshof damit begründet, dass spezifische verfassungsrechtliche Überlegung zur Beurteilung der in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen seien. Die in der Beschwerde gerügten Rechtsverletzungen könnten jedoch die Folge einer allenfalls grob unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes darstellen. Daraus ergebe sich nunmehr die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes.
8 Die Revision enthält bei Würdigung ihres gesamten Inhaltes abweichend von § 28 Abs. 3 VwGG keine gesonderte Darstellung jener Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG für zulässig erachtet wird.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Revision daher mit einem der Verbesserung nicht zugänglichen Mangel behaftet und nicht zulässig (vgl. etwa VwGH 20.12.2022, Ra 2022/03/0228; 1.8.2023, 2023/11/0108; jeweils mwN).
10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 26. Februar 2024
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