JudikaturVwGH

Ra 2024/02/0173 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
18. September 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrès, über die Revision des K in W, vertreten durch Mag. Ulrich Seamus Hiob, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Lazarettgasse 29/12, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29. Jänner 2024, LVwG S 989/002 2023, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und Zurückweisung einer Beschwerde wegen entschiedener Sache, jeweils iA Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 14. März 2023 wurden über den Revisionswerber wegen Übertretung des § 38 Abs. 5 iVm § 99 Abs. 2c Z 6 StVO eine Geld sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) nachdem es dem Revisionswerber am 7. Dezember 2023 seine Bedenken gegen die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels vorgehalten hatte mit Beschluss vom 10. Jänner 2024 als verspätet zurück.

3 Am 24. Jänner 2024 stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und verband damit die Beschwerde gegen das genannte Straferkenntnis.

4 Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 29. Jänner 2024 wurden der Wiedereinsetzungsantrag als verspätet und die Beschwerde vom 24. Jänner 2024 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

5 Mit Beschluss vom 10. Juni 2024, E 901/2024 5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der vorerst an ihn erhobenen Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes ab und trat diese gleichzeitig antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

6 In der Folge erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 2. August 2024 Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Der mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. August 2024 aufgetragenen Verbesserung der Revision in näher bezeichneten Punkten kam der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 4. September 2024 nur unvollständig nach:

7 Der dem Revisionswerber aufgetragenen bestimmten Bezeichnung des Rechtes, in dem er verletzt zu sein behauptet, vermeint er offenbar dadurch nachgekommen zu sein, dass er in dem mit „3. Revisionspunkte gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG“ bezeichneten Abschnitt des Revisionsschriftsatzes vom 4. September 2024 nach der Angabe, er erachte sich durch den angefochtenen Beschluss in seinen einfachgesetzlichen Rechten verletzt und fechte aus diesem Grund die Entscheidung ihrem gesamten Umfang nach an, jene Rechtsgrundlagen aufzählt, auf die das Verwaltungsgericht den angefochtenen Beschluss stütze (§§ 28 Abs. 1 und 2, 31 und 33 VwGVG und § 13 Abs. 2 und 5 AVG). Dieser Abschnitt der Revision endet mit dem Hinweis, die angefochtene Entscheidung sei mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

8 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 17.5.2024, Ra 2024/02/0110, mwN).

9 In der ergänzten Revision erfolgte lediglich nach der pauschalen Behauptung, in einfachgesetzlichen Rechten verletzt zu sein, eine Aneinanderreihung von Gesetzesbestimmungen, die das Verwaltungsgericht angewendet habe. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht der Revisionswerber durch den angefochtenen Beschluss verletzt sein soll, wird nicht dargelegt. Zur Bezeichnung des Revisionspunktes nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG genügt es nicht, lediglich auf die dem angefochtenen Beschluss zu Grunde liegenden Gesetze zu verweisen (vgl. VwGH 30.8.2013, 2011/17/0090 bis 0092, mwN). Soweit darüber hinaus ausgeführt wird, das angefochtene Erkenntnis sei mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, handelt es sich auch dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes; mit dem genannten Vorbringen wird vielmehr ein Revisions bzw. Aufhebungsgrund behauptet (vgl. etwa VwGH 3.6.2024, Ra 2024/02/0124, mwN).

10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 27.6.2014, Ro 2014/02/0086, mwN) ist auch ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag gemäß § 34 Abs. 2 VwGG der völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Somit schließt die teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Revision den Eintritt der in § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Revision nicht aus.

11 Der Revisionswerber ist, wie oben dargestellt, dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag nur zum Teil nachgekommen. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen.

Wien, am 18. September 2024

Rückverweise