Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision des M in L, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 22. März 2024, KLVwG 245/5/2024, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Kärnten), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750, und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400, verhängt wurde.
2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. Über den Revisionswerber wurde mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten vom 27. Dezember 2023 wegen einer Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 60, (sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und dreiStunden) verhängt, wobei § 99 Abs. 3 lit. a StVO einen Strafrahmen von bis zu € 726, bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vorsieht. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die dagegen gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers abgewiesen.
3 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. etwa VwGH 8.4.2024, Ra 2024/02/0038, mwN).
Wien, am 18. Juni 2024