JudikaturVwGH

Ra 2024/02/0137 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
18. Juni 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision des M in L, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 22. März 2024, KLVwG 245/5/2024, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Kärnten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750, und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400, verhängt wurde.

2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. Über den Revisionswerber wurde mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten vom 27. Dezember 2023 wegen einer Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 60, (sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und dreiStunden) verhängt, wobei § 99 Abs. 3 lit. a StVO einen Strafrahmen von bis zu € 726, bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vorsieht. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die dagegen gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers abgewiesen.

3 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. etwa VwGH 8.4.2024, Ra 2024/02/0038, mwN).

Wien, am 18. Juni 2024

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