Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder, den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin Mag. Marchart als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi-Fè, in der Rechtssache der Revision der G E, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 25. September 2023, VGW-151/061/2718/2023-3, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
1 Mit Bescheid vom 30. Jänner 2023 wies der Landeshauptmann von Wien den Antrag der Revisionswerberin, einer türkischen Staatsangehörigen, vom 13. Oktober 2022 auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung „Student“ gemäß § 64 Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG) wegen Fehlens des erforderlichen Studienerfolges ab.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis brachte die Revisionswerberin eine außerordentliche Revision ein.
4 Aufgrund einer Auskunft aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister erlangte der Verwaltungsgerichtshof davon Kenntnis, dass der Revisionswerberin zunächst ab 30. April 2024 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 und mittlerweile eine „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG mit einer Gültigkeit vom 30. April 2025 bis zum 30. April 2026 erteilt worden ist, wobei die Revisionswerberin am 23. Februar 2026 einen Antrag auf Verlängerung des ihr zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gestellt hat.
5 Über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes teilte die Revisionswerberin mit Äußerung vom 25. Juni 2026 mit, dass sie „nunmehr von einer Klaglosstellung durch die Erteilung der Aufenthaltstitel“ ausgehe.
6 Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
7 Nach ständiger Rechtsprechung ist bei einer Revision nach Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG unter einer Klaglosstellung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Vielmehr liegt ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber-infolge Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art-kein rechtliches Interesse mehr an einer Entscheidung in der Sache hat und somit materiell klaglos gestellt wurde. (vgl. etwa VwGH 13.5.2026, Ra 2023/22/0034, mwN).
8 Ausgehend davon, dass der Revisionswerberin mittlerweile mehrfach (andere) Aufenthaltstitel, zuletzt eine „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG mit einer Gültigkeit vom 30. April 2025 bis zum 30. April 2026, erteilt worden sind und die Revisionswerberin am 23. Februar 2026 einen Antrag auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels gestellt hat, war die vorliegende Revision wegen des nachträglichen Wegfalls des rechtlichen Interesses in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
9 Die Abstandnahme von der Zuerkennung von Aufwandersatz gründet sich auf § 58 Abs. 2 VwGG.
Wien, am 2. September 2026
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