Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Lodi Fè, über die Revision des T K, vertreten durch Mag. Volkan Kaya, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 17. Februar 2023, VGW 151/073/12487/2022 18, betreffend Wiederaufnahme von Verfahren und Abweisung von Anträgen nach dem NAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1.1. Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, schloss im Jänner 2018 die Ehe mit M Ö, einer in Österreich aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen.
Unter Berufung auf diese Ehe stellte der Revisionswerber am 20. März 2018 beim Landeshauptmann von Wien (Behörde) einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot Weiß Rot Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG. Der beantragte Aufenthaltstitel wurde ihm am 27. Juli 2018 mit Gültigkeit von 25. Juni 2018 bis 25. Juni 2019 erteilt. Aufgrund seines Verlängerungsantrags vom 14. Mai 2019 wurde der Aufenthaltstitel in der Folge bis 26. Juni 2020 verlängert.
Am 12. Juli 2019 wurde die Ehe des Revisionswerbers mit M Ö geschieden.
Am 6. Mai 2020 stellte der Revisionswerber einen weiteren Verlängerungsantrag. Eine Entscheidung über diesen Antrag ist den Akten nicht zu entnehmen.
1.2. Im September 2020 verständigte die Behörde die Landespolizeidirektion (LPD) Wien gemäß § 37 Abs. 4 NAG wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe zwischen dem Revisionswerber und M Ö.
Mit Bericht vom 23. Oktober 2020 teilte die LPD Wien nach Durchführung von Erhebungen (insbesondere niederschriftlicher Vernehmung des Revisionswerbers und der M Ö am 22. Oktober 2020) mit, dass von einer Aufenthaltsehe auszugehen sei.
2.1. Mit Bescheid vom 17. August 2022 nahm die Behörde die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren aufgrund des Erstantrags und des Verlängerungsantrags vom 14. Mai 2019 gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe von Amts wegen wieder auf und wies unter einem den Erstantrag gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 iVm § 30 Abs. 1 NAG sowie den Verlängerungsantrag vom 14. Mai 2019 gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ab.
2.2. Der Revisionswerber erhob gegen den Bescheid Beschwerde, wobei er im Wesentlichen das Eingehen einer Aufenthaltsehe mit M Ö bestritt.
3.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 17. Februar 2023 wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Unter einem sprach es aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3.2. Das Verwaltungsgericht führte begründend im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe eine Aufenthaltsehe mit M Ö geschlossen. Zwischen den beiden sei kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt worden, vielmehr sei die Eheschließung nur deshalb erfolgt, um dem Revisionswerber einen Aufenthaltstitel zu ermöglichen. Der Revisionswerber habe sich bei der Stellung des Erstantrags und des Verlängerungsantrags vom 14. Mai 2019 mit Irreführungsabsicht auf die nur zum Schein eingegangene Ehe mit M Ö gestützt und hierdurch die Ausstellung des Aufenthaltstitels erschlichen. Es seien daher die Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme der betreffenden Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 AVG erfüllt. Unter einem seien die vorgenannten Anträge in den wiederaufgenommenen Verfahren abzuweisen.
4. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die gegenständliche außerordentliche Revision, in deren (nachstehend in Pkt. 6. näher wiedergegebenen) Zulässigkeitsbegründung ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs behauptet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG wird jedoch nicht aufgezeigt.
5. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat jedoch die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
6. Der Revisionswerber führt in der Zulässigkeitsbegründung im Wesentlichen aus, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts stehe im krassen Widerspruch zu den Erfahrungen des täglichen Lebens. Das Verwaltungsgericht habe nicht nur die von der Darstellung der M Ö abweichenden, sondern auch die damit übereinstimmenden Angaben des Revisionswerbers zu dessen Lasten gewürdigt, sodass die Beweiswürdigung nicht haltbar sei. Das angefochtene Erkenntnis vermittle bei einem unbeteiligten Dritten den Eindruck, „dass dem Gericht nichts recht gemacht werden konnte“, da es „scheinbar bestrebt war, alles zu Lasten des RW [Revisionswerbers] und des von ihm geltend gemachten Familienlebens zu deuten“. Weiters habe das Verwaltungsgericht „das wissenschaftliche Faktum“, dass das Erinnerungsvermögen im Lauf der Zeit abnehme, nicht beachtet. Zudem sei zu berücksichtigen, dass eine Beweisperson „aufgrund der Nervosität in der Verhandlung sehr leicht verwirrt sein“ und folglich Begebenheiten „verwechseln“ könne. Ferner sei allgemein bekannt, dass Frauen „im Eheleben eher aufmerksamer“ seien als Männer und sich einzelne Ereignisse „besser merken“ würden, was allfällige Divergenzen in den Aussagen erkläre. Schließlich werde auch auf die Ausführungen in den Revisionsgründen verwiesen und würden diese gleichfalls zum Inhalt des Zulässigkeitsvorbringens erhoben.
7.1. Soweit sich der Revisionswerber mit dem soeben wiedergegebenen Zulässigkeitsvorbringen gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts wendet, wonach vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe zwischen dem Revisionswerber und M Ö auszugehen sei, ist ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht zu sehen.
7.2. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach seiner ständigen Judikatur als Rechtsinstanz zur Überprüfung der (freien) Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte im Allgemeinen nicht berufen. Die Beweiswürdigung ist einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insofern zugänglich, als es um die Beurteilung der Fragen geht, ob die Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurden und ob die angestellten Erwägungen schlüssig im Sinn ihrer Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut sind (vgl. etwa VwGH 12.12.2025, Ra 2025/22/0052 bis 0054, Pkt. 9.2., mwN). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG wäre nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 24.3.2023, Ra 2022/22/0050, Pkt. 6.2., mwN).
7.3. Vorliegend hält die Beweiswürdigung einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nach den soeben aufgezeigten Kriterien stand. Das Verwaltungsgericht traf die Feststellungen zum Eingehen einer Aufenthaltsehe zwischen dem Revisionswerber und M Ö nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (mit Vernehmung des Revisionswerbers und der M Ö sowie weiterer Zeugen) auf Basis der abgelegten Beweisaussagen und der sonstigen Beweisergebnisse (vor allem des polizeilichen Erhebungsberichts vom Oktober 2020 samt niederschriftlichen Vernehmungen des Revisionswerbers und der M Ö). Es setzte sich mit den Beweisergebnissen eingehend auseinander und nahm insbesondere unter Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung von den Vernommenen gewonnenen persönlichen Eindrucks eine schlüssige Beweiswürdigung vor. Es gelangte dabei jedenfalls nicht unvertretbar zum Ergebnis, dass die Angaben des Revisionswerbers und der M Ö vor allem zum Kennenlernen und zu den Anfängen der Beziehung, zur späteren Verlobung und Hochzeit sowie zum angeblichen Eheleben in zahlreichen Punkten als widersprüchlich, unstimmig bzw. unzuverlässig und daher als nicht glaubwürdig zu erachten seien und dass deshalb vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe auszugehen sei.
7.4. Dem vermag der Revisionswerber mit seinem oben wiedergegebenen Zulässigkeitsvorbringen nichts Stichhältiges entgegenzusetzen:
Ein behaupteter krasser Widerspruch zu den Erfahrungen des täglichen Lebens wird in der Revision nicht nachvollziehbar aufgezeigt.
Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht von einer Aufenthaltsehe ausging, auch wenn nicht sämtliche Angaben des Revisionswerbers und der M Ö voneinander abwichen. Für das Verwaltungsgericht war in dem Zusammenhang vielmehr entscheidend, dass die Angaben des Revisionswerbers und der M Ö sowohl für sich allein betrachtet, als auch im Vergleich miteinander in einer Reihe von als erheblich erachteten Punkten mit Widersprüchen und Unstimmigkeiten behaftet waren, wegen derer das Verwaltungsgericht letztlich zur Überzeugung gelangte, dass vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe auszugehen sei. Eine unvertretbare Beweiswürdigung kann darin jedenfalls nicht erblickt werden.
Soweit der Revisionswerber die in der Beweiswürdigung aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten auf das im Lauf der Zeit abnehmende Erinnerungsvermögen zurückführen will, übersieht er, dass die betreffenden Ereignisse nicht derart lange zurückliegen, um ein gehäuftes Verblassen der Erinnerung plausibel erscheinen zu lassen. Dies gilt umso mehr, als es sich bei den in Rede stehenden Begebenheiten (wie etwa dem Kennenlernen, den Anfängen der Beziehung, der Verlobung und Hochzeit) um für Ehegatten erfahrungsgemäß besonders einprägende und daher in der Regel dauerhaft oder zumindest für eine lange Zeit in Erinnerung bleibende Erlebnisse handelt.
Wenn sich der Revisionswerber weiters auf eine „Nervosität“ bei den Vernehmungen und eine dadurch bedingte „leichte Verwirrung“ sowie eine darauf zurückzuführende „Verwechslung“ von Angaben beruft, so erscheint diese Argumentation ebenfalls nicht nachvollziehbar. Dahingehende Anhaltspunkte sind weder den vor der LPD Wien aufgenommenen Niederschriften noch dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die jeweils vollen Beweis liefern (vgl. näher etwa VwGH 25.5.2021, Ra 2021/22/0071, Rn. 13, mwN) auch nur im Ansatz zu entnehmen.
Wenn der Revisionswerber ferner geschlechtsspezifische Betrachtungen über eine angeblich höhere Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit von Frauen (als von Männern) im Eheleben anstellt, vermag er auch damit der bekämpften Beweiswürdigung nichts Stichhältiges entgegenzusetzen. Der Revisionswerber verabsäumt es insbesondere, seine diesbezüglichen abstrakten und pauschalen Erwägungen entsprechend zu konkretisieren und zu substanziieren und dadurch auf eine sachlich fundierte Basis zu gründen.
8.1. Soweit der Revisionswerber in der oben wiedergegebenen Zulässigkeitsbegründung mit dem Vorbringen, dass dem Verwaltungsgericht „nichts recht gemacht werden konnte“ und dieses „scheinbar bestrebt war“, alles zu seinen Lasten „zu deuten“ auch den Vorwurf einer Befangenheit der erkennenden Richterin des Verwaltungsgerichts anklingen lässt, geht dieses Vorbringen gleichfalls ins Leere.
8.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Beurteilung, ob Befangenheit vorliegt, maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Entscheidungsträgers zu zweifeln. Der Vorwurf einer Befangenheit hat stets konkrete Umstände aufzuzeigen, die die Objektivität in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist (vgl. etwa VwGH 29.5.2024, Ra 2023/22/0011, Pkt. 9.2., mwN).
Vorliegend fehlt es bereits an einem konkreten Vorbringen, um die Objektivität der erkennenden Richterin des Verwaltungsgerichts in Frage stellen oder zumindest den Anschein einer Befangenheit erwecken zu können, beschränken sich doch die oben aufgezeigten Ausführungen auf bloß abstrakt und pauschal gehaltene Unmutsäußerungen, aus denen die Befürchtung einer Befangenheit nicht abgeleitet werden kann. Davon abgesehen sind in der Beweiswürdigung auch keinerlei Anhaltspunkte zu sehen, die bei objektiver Betrachtung und vernünftiger Würdigung aller Umstände die volle Unvoreingenommenheit und Objektivität der erkennenden Richterin in Zweifel ziehen könnten.
9. Soweit sich die Revision schließlich auch auf die Ausführungen in den Revisionsgründen beruft und diese zum Inhalt des Zulässigkeitsvorbringens erhebt, ist darauf hinzuweisen, dass der bloße Verweis auf die in den Revisionsgründen enthaltenen Ausführungen den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach eine außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht genügt (vgl. etwa VwGH 19.2.2024, Ra 2024/06/0017, Rn. 6, mwN).
10. Insgesamt wird daher in der maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 7. April 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise