JudikaturVwGH

Ra 2023/21/0112 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
09. August 2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des G, geboren 1979, vertreten durch Dr. Anton Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2 4/2/23, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2023, W192 2247800 1/35E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2 Es ist nicht ersichtlich, dass trotz der zwei strafgerichtlichen Verurteilungen des Revisionswerbers zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzuges der Rückkehrentscheidung gegenüber dem Revisionswerber, der bei seiner Schwester lebt und im Rahmen einer gerichtlichen Auflage wöchentlich zur Psychotherapie geht, entgegenstehen. Mit seinem Vorbringen, dass er (zumindest temporär) von seinen minderjährigen Kindern, zu denen aktuell ein wöchentliches Kontaktrecht in Form professionell begleiteter Kontakte besteht, getrennt wäre, hat der seit 2003 durchgehend in Österreich aufhältige Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil dargetan.

3 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.

Wien, am 9. August 2023

Rückverweise