Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Bamer, über die Revision des E S, vertreten durch Mag. Harald Schuster, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 13, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2022, G310 2262762 1/10E, betreffend (u.a.) Erlassung eines befristeten Einreiseverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid vom 9. November 2022 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Revisionswerber, einem albanischen Staatsangehörigen, (von Amts wegen) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt III.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.) und gewährte demzufolge gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.). Weiters wurde gegen den Revisionswerber wegen seiner Mittellosigkeit gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
2 Der nur gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides des BFA erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 7. Dezember 2022 insofern statt, als es die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabsetzte. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis hatte der Revisionswerber neben der vorliegenden, nur gegen die Verhängung des Einreiseverbots gerichteten außerordentlichen Revision (parallel) beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde eingebracht. Darüber entschied der Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis VfGH 12.6.2023, E 252/2023 16, dahin, dass der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wird, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden sei. Unter einem hob der Verfassungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis insoweit auf.
4 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
5 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung wie hier im bekämpften Umfang der Verhängung des Einreiseverbots durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 11.5.2017, Ra 2016/21/0009, Rn. 6, mwN). Dem trat der Vertreter des Revisionswerbers auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen.
6 Die Revision war daher in Anwendung der genannten Bestimmung des VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 27. Juli 2023
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