JudikaturVwGH

Ra 2023/20/0173 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
21. Dezember 2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Dr. in Oswald als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, in der Rechtssache der Revision des M A, vertreten durch Mag. a Sarah Moschitz Kumar, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Schießstattgasse 30/1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. März 2023, W147 2259775 1/6E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der Revisionswerber, ein im Jahr 1984 geborener syrischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 10. Dezember 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.

2 Mit Bescheid vom 7. Juli 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit der Gültigkeit für ein Jahr.

3 Die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Mit dem Vorbringen in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision, das Bundesverwaltungsgericht habe es unterlassen, Feststellungen zur Erreichbarkeit der in Bezug auf die vorgebrachte Rekrutierung durch das syrische Regime als sicher angenommenen Herkunftsregion des Revisionswerbers zu treffen und diesbezüglich sein Vorbringen ignoriert, werden Verfahrensmängel gerügt. Deren Relevanz, weshalb also bei Vermeidung der Verfahrensmängel in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, muss bereits in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung der Verfahrensmängel als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 7.9.2023, Ra 2023/20/0178, mwN).

8 Diesem Erfordernis wird die vorliegende Revision mit der allgemeinen Behauptung, das Bundesverwaltungsgericht wäre bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Revisionswerber die Rekrutierung durch das syrische Regime als Reservist drohe, nicht gerecht, weil nicht konkret auf den Revisionswerber bezogen dargelegt wird, inwiefern in rechtlicher Hinsicht für ihn ein günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt nämlich die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes oder der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes die Gewährung von Asyl rechtfertigten (siehe VwGH 13.6.2023, Ra 2023/20/0195, mwN, und etwa VwGH 12.10.2023, Ra 2023/14/0097).

9 Dem Revisionswerber gelingt es fallbezogen nicht, ausgehend vom festgestellten Sachverhalt eine Verknüpfung zu einem der Verfolgungsgründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK herzustellen. Mit der allgemein gehaltenen Behauptung, dem Revisionswerber werde aufgrund seiner Weigerung, den Reservedienst zu leisten, eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben, entfernt sich der Revisionswerber vom festgestellten Sachverhalt. So legte das Bundesverwaltungsgericht seinen Feststellungen Länderberichte zugrunde, denen zufolge Wehrdienstverweigerung „nicht unbedingt“ als oppositionsnahe gesehen werde. Dass diese Feststellungen auf einer unvertretbaren Beweiswürdigung basieren, wird in der Revision, die in dieser Hinsicht keinerlei auf die konkrete Situation des Revisionswerbers bezogenes Vorbringen enthält, nicht aufgezeigt (zum für die Beweiswürdigung maßgeblichen Prüfungsmaßstab vgl. VwGH 31.5.2023, Ra 2023/20/0189, mwN).

10 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 21. Dezember 2023

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