JudikaturVwGH

Ra 2023/18/0258 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
11. Oktober 2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des R A in W, vertreten durch die Biedermann Belihart Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Stubenring 14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2023, W166 2260907 1/7E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, beantragte am 6. Dezember 2021 internationalen Schutz in Österreich und brachte im Laufe des Verfahrens zusammengefasst vor, Syrien wegen des Krieges verlassen zu haben. Ihm drohe die Einberufung zum Wehrdienst in der syrischen Armee bzw. die Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Truppen. Er wolle jedoch nicht am Krieg teilnehmen. Außerdem habe er in Wien an zwei Demonstrationen gegen das Regime von Assad teilgenommen, und er fürchte, deshalb bei Rückkehr als „Staatsverräter“ verfolgt zu werden.

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Revisionswerbers mit Bescheid vom 13. September 2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Revisionswerber aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).

3 Die gegen Spruchpunkt I. gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.

4 Dagegen wendet sich die vorliegende Revision, die zu ihrer Zulässigkeit geltend macht, die Entscheidung weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab bzw. werde die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet, „indem die Länderberichte bei der Einschätzung der Asylrelevanz von Demonstrationen in Österreich nicht beachtet wurden und Asyl trotz Wehrdienstpflicht bzw. Gefahr der Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee und AANES/SDF nicht zuerkannt wurde“. Außerdem lägen Verfahrensfehler vor, nämlich eine aktenwidrige Annahme des Sachverhalts in wesentlichen Punkten, eine Unvollständigkeit des Sachverhalts in wesentlichen Punkten und eine Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung das BVwG zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können.

5 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Hat das Verwaltungsgericht wie im vorliegenden Fall im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen.

7 Im vorliegenden Fall verneinte das BVwG die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl im Wesentlichen mit der Begründung, der Revisionswerber stamme aus einer Region in Syrien, die nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehe. Schon deshalb drohe ihm von dieser Seite keine Verfolgung. Auch eine mögliche Zwangsrekrutierung durch das kurdische Militär sei mangels Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht asylrelevant, was im Einzelnen näher begründet wurde.

8 Dem hält die Revision in ihrer Zulassungsbegründung nur das zuvor wiedergegebene Vorbringen (Rn. 4) entgegen, das auf die tragende Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht näher eingeht und daher schon deshalb nicht geeignet ist, eine im Revisionsverfahren aufzugreifende Fehlerhaftigkeit des Erkenntnisses darzutun. Angebliche Verfahrensmängel werden ebensowenig präzisiert wie die behauptete Abweichung von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung oder die angeblich uneinheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu nicht näher umschriebenen Rechtsfragen.

9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 11. Oktober 2023

Rückverweise